ISSA [E-DE] 5000

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A422 Die geplante Art, zeitliche Einteilung und der Umfang von weiteren Prüfungshandlungen sind eine Frage des pflichtgemäßen Ermessens und werden von den Umständen des betriebswirt schaftliche Prüfungsauftrags beeinflusst, einschließlich der Informationsbedürfnisse der vor gesehenen Nutzer als Gruppe, der Kriterien und der Nachhaltigkeitssachverhalte, innerhalb des Auftragsumfangs. A423 Art, zeitliche Einteilung und Umfang der weiteren Prüfungshandlungen werden beeinflusst (da)durch: ● den Ansatz des Prüfers in Bezug auf die Planung und Durchführung von Prüfungs handlungen, einschließlich eines Verständnisses darüber, wie die Einheit die Nachhal tigkeitsinformationen für Berichtszwecke disaggregiert oder aggregiert (siehe Tz. A284) ● die beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen, einschließlich der Gründe für die Beurteilung, die den Risiken wesentlicher falscher Darstellungen beigemessen wurde ● ob die Nutzung der Tätigkeit Anderer (z.B. Sachverständiger des Prüfers, Teilbereichs prüfer oder (ein) andere(r) Prüfer) notwendig ist, um Nachweise aus oder in Bezug auf Konzerneilbereiche(n) oder Teilbereiche(n) der Wertschöpfungskette zu erlangen, und ● die Überzeugungskraft von zu erlangenden Nachweisen. A424 Da der erlangte Grad an Prüfungssicherheit bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit be grenzter Sicherheit erheblich niedriger ist als bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit hinreichender Sicherheit, unterscheiden sich die weiteren Prüfungshandlungen, die der Prüfer bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit begrenzter Sicherheit durchführt, in Art und zeit licher Einteilung von einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit hinreichender Sicherheit und sind weniger umfangreich. Die Unterschiede zwischen den weiteren Prüfungshandlungen des Prüfers bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit hinreichender Sicherheit und bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen mit begrenzter Sicherheit können einschließen: a. die auf die Art der Prüfungshandlungen als eine Quelle von Nachweisen gelegte Ge wichtung wird sich abhängig von den Auftragsumständen unterscheiden. Beispiels weise kann der Prüfer es unter den Umständen einer bestimmten betriebswirtschaftli chen Prüfung mit begrenzter Sicherheit als angemessen beurteilen, eine relativ grö ßere Gewichtung auf Befragungen des Personals der Einheit sowie auf analytische Prüfungshandlungen zu legen und ein relativ geringeres Gewicht auf etwaige Funktion sprüfungen und die Erlangung von Nachweisen aus externen Quellen, als dies bei ei ner betriebswirtschaftlichen Prüfung mit hinreichender Sicherheit der Fall sein kann. b. bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit begrenzter Sicherheit kann der Umfang von durchgeführten Prüfungshandlungen im Vergleich zu denen bei einer betriebswirt schaftlichen Prüfung mit hinreichender Sicherheit beinhalten: i. die Auswahl von weniger zu prüfenden Elementen ii. die Durchführung von weniger Prüfungshandlungen (z.B. Durchführung von aus schließlich analytischen Prüfungshandlungen in Fällen, in denen bei einer be triebswirtschaftlichen Prüfung mit hinreichender Sicherheit sowohl analytische Prüfungshandlungen als auch Einzelfallprüfungen durchgeführt würden) oder iii. die Durchführung von Prüfungshandlungen vor Ort bei weniger Einrichtungen.

198 © IDW Verlag GmbH

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