ISSA [E-DE] 5000
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● das Risiko, dass nicht identifizierte Aspekte des Nachhaltigkeitssachverhalts überse hen werden können, bspw. aufgrund von Ereignissen oder Geschäftsvorfällen außer halb des normalen Geschäftsverlaufs, weil der Ersteller sich bzgl. Informationen auf einen Dritten verlässt (z.B. externe Zählerableser oder Ingenieurbüros zur Berech nung des entnommenen Wassers) oder aufgrund von unentdeckten Wasser- oder Abwasserlecks oder Ähnlichem ● wie Schwächen in der Ausgestaltung von Kontrollen oder die unwirksame Funktion von Kontrollen zu Irrtümern, Verarbeitungsfehlern oder Gelegenheit zu einem unau torisierten Eingriff führen könnten. A426 Es kann sein, dass aufgrund von Auftragsumständen überzeugendere Nachweise benötigt werden, um die Grundlage für ein Prüfungsurteil zu den Nachhaltigkeitsinformationen zu schaffen. Beispielsweise kann es sein, dass der Prüfer ein höheres Risiko wesentlicher fal scher Darstellungen identifiziert und beurteilt hat. Unter solchen Umständen kann es ange messen sein, die Quantität der Nachweise zu erhöhen (z.B. durch Erlangung untermauernder Nachweise von mehreren unabhängigen Quellen). A427 Es kann sein, dass überzeugenderer Nachweise benötigt werden, wenn der Prüfer durch das Verständnis von der Einheit und ihrem Umfeld und ihrem IKS Sachverhalte identifiziert hat, wie z.B.: ● ein höher beurteiltes Risiko wesentlicher falscher Darstellungen ● einen verstärkten Fokus der vorgesehenen Nutzer auf ein Thema oder einen Aspekt eines Themas ● das Fehlen einer Beziehung zwischen den Nachhaltigkeitsinformationen und anderen relevanten Informationen, das die Durchführung analytischer Prüfungshandlungen aus schließt ● ein Kontrollumfeld, in dem die Einheit ein Verhalten demonstriert, das nicht im Einklang mit einer Selbstverpflichtung zu Integrität und ethischen Werten steht ● Risiken wesentlicher falscher Darstellungen, die durch den Risikobeurteilungsprozess der Einheit nicht identifiziert wurden ● Informationssysteme, die für die Umstände der Einheit nicht angemessen sind ● eine mangelnde Ausgereiftheit der für die Aufstellung der Nachhaltigkeitsinformationen genutzten Nachhaltigkeitssachverhalte oder des dazu genutzten Informationssystems ● Fehler in den Angaben in der Vergangenheit ● ein neuer Bereich, neues Thema oder neuer Aspekt eines Themas. 5.16.2. Allgemeine Reaktionen (Vgl. Tz. 128L, 128R) A428 Nach Tz. 126L und 126R ist der Prüfer verpflichtet, weitere Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, deren Art, zeitliche Einteilung und Umfang auf die beurteilten Risiken we sentlicher falscher Darstellungen – sei es aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern – auf Angabeebene (begrenzte Sicherheit) oder auf Aussageebene für die Angaben (hinrei-
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