ISSA [E-DE] 5000
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chende Sicherheit) ausgerichtet sind. Der Prüfer kann jedoch Umstände identifizieren, die da rauf hinweisen, dass in Übereinstimmung mit Tz. 128L oder 128R allgemeine Reaktionen not wendig sein können, wie z.B. die folgenden: ● Mängel im Kontrollumfeld können die Wirksamkeit anderer Kontrollen untergraben, insb. in Bezug auf dolose Handlungen. In solchen Fällen können wesentliche falsche Darstellungen in jeder Aussage oder mehreren Aussagen auftreten. ● Es kann Anreize für eine absichtliche falsche Darstellung der Nachhaltigkeitsinformati onen geben, bspw. kann bei denjenigen, die unmittelbar in den Berichtsprozess einge bunden sind oder die die Gelegenheit haben, diesen zu beeinflussen, ein bedeutsamer Anteil ihrer Vergütung von der Erreichung aggressiver Zielvorgaben oder der Einhal tung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften abhängen, die eine unmittelbare Auswirkung auf die Nachhaltigkeitsinformationen haben. ● Der Prüfer kann ein die gesamten Nachhaltigkeitsinformationen umfassendes (d.h. nicht in Bezug auf eine Angabe oder Aussage oder wenige Angaben oder Aussa gen) erhöhtes Risiko wesentlicher falscher Darstellungen identifizieren. A429 Die Planung und Durchführung allgemeiner Reaktionen kann einschließen: ● Zuordnung und Beaufsichtigung des Personals, unter Würdigung der Kenntnisse, Fer tigkeiten und Fähigkeiten der Personen, denen bedeutsame Auftragsverantwortlichkei ten zu übertragen sind, und die Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung durch den Prüfer ● vermehrte Durchführung von Prüfungshandlungen zum Abschlussstichtag anstatt vor gelagert ● Erlangung umfassenderer Nachweise durch Prüfungshandlungen, die keine Funktions prüfungen sind ● Ausweitung der Stichproben und des Umfangs der Prüfungshandlungen, wie z.B. der Anzahl der Einrichtungen, bei denen Prüfungshandlungen durchgeführt werden ● Einbau eines Überraschungsmoments bei der Auswahl von Art, zeitlicher Einteilung und Umfang von Prüfungshandlungen 5.16.2.1. Reaktion auf identifizierte oder vermutete dolose Handlungen oder Verstöße gegen Gesetze und andere Rechtsvorschriften (Vgl. Tz. 129-131) A430 Das Risiko, dass eine wesentliche falsche Darstellung aufgrund von dolosen Handlungen oder Verstößen gegen Gesetze und andere Rechtsvorschriften nicht entdeckt wird, ist höher als das Risiko, dass eine aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellung nicht ent deckt wird. Darüber hinaus ist das Risiko, dass dolose Handlungen oder vermutete dolose Handlungen oder Verstöße oder vermutete Verstöße gegen Gesetze und andere Rechtsvor schriften nicht entdeckt werden, bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit begrenzter Si cherheit höher als bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit hinreichender Sicherheit. Die angemessene Reaktion auf dolose Handlungen oder vermutete dolose Handlungen oder Ver stöße oder vermutete Verstöße gegen Gesetze und andere Rechtsvorschriften hängt von den Umständen ab.
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