ISSA [E-DE] 5000

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● der Prüfer eine Mitwirkung oder beabsichtigte Mitwirkung des Managements und – so fern einschlägig – der für die Überwachung Verantwortlichen an etwaigen identifizierten oder vermuteten Verstößen vermutet oder Nachweise dafür hat ● dem Prüfer bekannt ist, dass das Management und – sofern einschlägig – die für die Überwachung Verantwortlichen Kenntnis von solchen Verstößen haben und entgegen gesetzlichen oder anderen rechtlichen Anforderungen nicht innerhalb eines vertretba ren Zeitraums den Sachverhalt an eine zuständige Stelle berichtet oder die Berichter stattung des Sachverhalts genehmigt haben. 5.16.3. Funktionsprüfungen (Vgl. Tz. 132, 135) A436 Werden überzeugendere Nachweise hinsichtlich der Wirksamkeit einer Kontrolle benötigt, kann es angemessen sein, den Umfang der Funktionsprüfung für diese Kontrolle zu erhöhen. Andere Sachverhalte, die der Prüfer bei der Festlegung des Umfangs von Funktionsprüfungen berücksichtigen kann, schließen die folgenden ein: ● die Häufigkeit, mit der die Kontrolle während des Berichtszeitraums von der Einheit durchgeführt wurde ● die Länge des Zeitraums innerhalb des Berichtszeitraums, für den sich der Prüfer auf Nachweise über die Wirksamkeit der Funktion der Kontrolle verlässt ● die erwartete Abweichungsrate von einer Kontrolle ● die Relevanz und Verlässlichkeit der als Prüfungsnachweise zu nutzenden Informatio nen hinsichtlich der Wirksamkeit der Funktion der Kontrolle auf Aussageebene ● bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit hinreichender Sicherheit den Umfang, in dem Nachweise aus Funktionsprüfungen anderer Kontrollen bzgl. der Aussage erlangt werden. A437 Aufgrund der inhärenten Stetigkeit der IT-Verarbeitung können Nachweise über die Implemen tierung einer automatisierten Anwendungskontrolle auch bedeutende Nachweise über die Wirksamkeit ihrer Funktion liefern, wenn sie in Kombination mit Nachweisen über die Wirk samkeit der Funktion der generellen IT-Kontrollen der Einheit (insb. Änderungskontrollen) ge würdigt werden. A438 Unter bestimmten Umständen können Nachweise, die aus vorherigen Prüfungen erlangt wur den, Nachweise für die laufende Prüfung liefern, wenn der Prüfer Prüfungshandlungen durch führt, um deren fortdauernde Relevanz festzustellen. Beispielsweise kann der Prüfer bei der Durchführung einer vorherigen Prüfung festgestellt haben, dass eine automatisierte Kontrolle wie vorgesehen funktioniert hat. Der Prüfer kann Nachweise erlangen, um festzustellen, ob an der automatisierten Kontrolle Änderungen vorgenommen wurden, die sich auf deren fortge setzte wirksame Funktion auswirken, z.B. durch Befragungen des Managements und die Ein sichtnahme in Systemprotokolle, die darauf hinweisen, welche Kontrollen verändert wurden. Die Würdigung von Nachweisen über diese Änderungen hinsichtlich der Wirksamkeit der Funktion der Kontrollen kann entweder eine Erhöhung oder eine Verringerung der erwarteten, im Berichtszeitraum zu erlangenden Nachweise unterstützen. A439 In den meisten Fällen liefern Nachweise aus substanziellen Prüfungshandlungen einer vorhe rigen Prüfung nur wenige oder keine Nachweise für den Berichtszeitraum. Es kann jedoch

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