ISSA [E-DE] 5000
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angemessen sein, Nachweise aus substanziellen Prüfungshandlungen einer vorherigen Prü fung zu nutzen, wenn sich diese Nachweise und der dazugehörige Sachverhalt nicht grundle gend verändert haben und wenn im Berichtszeitraum Prüfungshandlungen durchgeführt wur den, um deren fortdauernde Relevanz festzustellen. 5.16.4. Substanzielle Prüfungshandlungen (Vgl. Tz. 140R) A440R Das Verständnis des Prüfers von dem Prozess der Einheit zur Identifizierung von zu berich tenden Nachhaltigkeitsinformationen kann darauf hinweisen, dass bestimmte Angaben Infor mationen beinhalten, die wahrscheinlich von besonderer Bedeutsamkeit für vorgesehene Nut zer sind (siehe auch Tz. A285–A287 hinsichtlich der Gruppierung von Angaben für Zwecke der Planung und Durchführung der Prüfung). Der Prüfer kann jedoch feststellen, dass die Ri siken wesentlicher falscher Darstellungen für diese Angaben ein vertretbar niedriges Maß ha ben. Unter diesen Umständen ist der Prüfer aufgrund der Bedeutsamkeit dieser Informationen für vorgesehene Nutzer nach Tz. 140R verpflichtet, die Notwendigkeit zu würdigen, substan zielle Prüfungshandlungen zu diesen Angaben zu planen und durchzuführen. Die Notwendig keit, substanzielle Prüfungshandlungen durchzuführen, und der Umfang solcher Prüfungs handlungen liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers unter den jeweiligen Umständen. Darüber hinaus wird vom Prüfer nicht erwartet, dass er substanzielle Prüfungshandlungen für sämtliche Angaben plant und durchführt. Stattdessen können die substanziellen Prüfungs handlungen auf Angaben oder auf die Informationen innerhalb dieser Angaben fokussiert sein, von denen erwartet wird, dass sie für vorgesehene Nutzer von besonderer Bedeutsamkeit sind. A441R Die Würdigung der Notwendigkeit, substanzielle Prüfungshandlungen für diese Angaben zu planen und durchzuführen spiegelt wider, dass: ● die Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen durch den Prüfer ei nem Ermessensspielraum unterliegt ● es inhärente Grenzen interner Kontrollen gibt, einschließlich der Möglichkeit des Mana gements, Kontrollen außer Kraft zu setzen. Daher kann der Prüfer bspw. feststellen, dass es notwendig sein kann, die Prüfung der Wirksamkeit der Funktion von Kontrollen um begrenzte Einzelfallprüfungen zu ergänzen. 5.16.4.1. Verfahren der externen Bestätigung (Vgl. Tz. 141R) A442 Der Prüfer kann würdigen, Verfahren der externen Bestätigung durchzuführen, um Informati onen hinsichtlich Aussagen, Angaben, Themen oder Aspekten von Themen anzufordern. A443 Verfahren der externen Bestätigung können relevante Nachweise über Informationen liefern, wie z.B.: ● von Dritten erfasste Aktivitätsdaten ● für Berechnungen genutzte Branchen-Benchmarkdaten ● die Bedingungen von Vereinbarungen, Verträgen oder Geschäftsvorfällen zwischen der Einheit und anderen Parteien ● die Ergebnisse der Laboranalysen von Proben.
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