ISSA [E-DE] 5000

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5.16.7.1. Beurteilung, ob die Methode angemessen ausgewählt und angewandt wurde (Vgl. Tz. 146R(b)(i)a.) A456R Bei der Beurteilung, ob die Methode angemessen ausgewählt und angewandt wurde, können die weiteren Prüfungshandlungen des Prüfers behandeln: a. ob bei der Auswahl der Methode vorgenommene Beurteilungen Anzeichen für eine mögliche einseitige Ausrichtung des Managements geben b. ob die Berechnungen in Übereinstimmung mit der Methode angewandt werden und mathematisch korrekt sind c. wenn die Anwendung der Methode durch das Management mit komplexen Modellen einher geht, ob die Beurteilungen konsistent angewandt wurden, und ob, sofern ein schlägig: i. die Ausgestaltung des Modells das Messziel der angewandten Kriterien erfüllt, unter den Umständen angemessen ist und, sofern einschlägig, Änderungen ge genüber dem Modell des vorhergehenden Zeitraums unter den Umständen ange messen sind, und ii. Anpassungen des Ergebnisses des Modells mit dem Messziel der angewandten Kriterien in Einklang stehen und unter den Umständen angemessen sind, und d. ob die Integrität der bedeutsamen Annahmen sowie der Daten bei der Anwendung der Methode gewahrt blieben. Annahmen, die bei der Ermittlung einer Schätzung oder von zukunftsorientierten Informationen genutzt werden, werden als bedeutsame Annahmen bezeichnet, wenn eine vertretbare Änderung in der Annahme sich wesentlich auf die Schätzung oder zukunftsorientierten Informationen auswirken würde. 5.16.7.2. Beurteilung, ob die Annahmen angemessen sind (Vgl. Tz. 146R(b)(i)b.) A457R Bei der Beurteilung, ob die Annahmen angemessen sind, können die weiteren Prüfungshand lungen des Prüfers behandeln: a. ob bei der Auswahl der bedeutsamen Annahmen vorgenommene Beurteilungen Anzei chen für eine mögliche einseitige Ausrichtung des Managements geben b. ob – basierend auf den bei der Prüfung erlangten Kenntnissen des Prüfers – die be deutsamen Annahmen mit dem Zweck der Erstellung der Schätzungen oder zukunfts orientierten Informationen, miteinander und mit den bei anderen Angaben verwendeten Annahmen oder mit damit zusammenhängenden Annahmen, die die in anderen Berei chen der Geschäftstätigkeiten der Einheit verwendet werden, in Einklang stehen c. falls einschlägig, ob das Management die Absicht hat, bestimmte Maßnahmen durch zuführen und auch dazu in der Lage ist, und d. ob die Einheit alternative Annahmen oder Ergebnisse gewürdigt hat und warum sie diese verworfen hat. 5.16.7.3. Beurteilung, ob die Daten angemessen sind (Vgl. Tz. 146R(b)(i)c.) A458R Bei der Beurteilung, ob die Daten angemessen sind, können die weiteren Prüfungshandlungen des Prüfers behandeln:

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