ISSA [E-DE] 5000
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a. ob bei der Auswahl der Daten vorgenommene Beurteilungen Anzeichen für eine mögli che einseitige Ausrichtung des Managements geben b. ob die Daten unter den Umständen relevant und verlässlich sind, und c. ob das Management die Daten angemessen verstanden oder interpretiert hat, ein schließlich im Hinblick auf vertragliche Bedingungen. 5.16.7.4. Änderungen gegenüber vorherigen Zeiträumen, die nicht auf neuen Umstän den oder neuen Informationen basieren (Vgl. Tz. 146L(a)(iii), 146R(b)(i)) A459 Basiert eine Änderung in einer Methode, bedeutsamen Annahme oder den Daten gegenüber vorherigen Zeiträumen nicht auf neuen Umständen oder neuen Informationen, oder stehen bedeutsame Annahmen nicht miteinander und mit den bei anderen Schätzungen verwendeten Annahmen oder mit zusammenhängenden in anderen Bereichen der Geschäftstätigkeiten der Einheit verwendeten Annahmen in Einklang, kann es notwendig sein, dass der Prüfer weitere Diskussionen mit dem Management über die Umstände führt und dabei das Management in Bezug auf die Angemessenheit der getroffenen Annahmen kritisch hinterfragt. 5.16.7.5. Entwicklung einer Punktschätzung oder Bandbreite (Vgl. Tz. 146R (b)(ii)) A460R Die Entwicklung einer Punktschätzung oder Bandbreite – je nachdem, was zutrifft – um Schät zungen und diesbezügliche Angaben zu beurteilen, kann eine angemessene Vorgehensweise sein, wenn z.B.: ● die Würdigung durch den Prüfer von ähnlichen Schätzungen, die im vorhergehenden Zeitraum vorgenommen wurden, darauf hindeutet, dass der vom Management im Be richtszeitraum angewandte Prozess erwartungsgemäß nicht wirksam sein wird ● die Kontrollen der Einheit innerhalb und über die Prozesse des Managements zur Ent wicklung von Schätzungen nicht gut ausgestaltet oder nicht sachgerecht implementiert sind ● Ereignisse oder Geschäftsvorfälle zwischen dem Ende der Periode und dem Datum des Vermerks des Prüfers nicht sachgerecht berücksichtigt wurden, obwohl die sach gerechte Berücksichtigung durch das Management angemessen wäre und solche Er eignisse oder Geschäftsvorfälle anscheinend der Punktschätzung des Managements widersprechen ● angemessene alternative Annahmen oder Quellen relevanter Daten vorhanden sind, die bei der Entwicklung einer Punktschätzung oder Bandbreite des Prüfers genutzt werden können ● das Management keine angemessenen Schritte unternommen hat, um die Schätzunsi cherheit zu verstehen oder diese zu behandeln. A461R Der Prüfer kann eine Punktschätzung oder Bandbreite auf verschiedene Weise entwickeln, z.B. durch: ● Nutzung eines anderen Modells als das vom Management genutzte, z.B. ein im Handel verfügbares Modell zur Nutzung in bestimmten Sektoren oder Branchen, ein proprietä res oder ein vom Prüfer entwickeltes Modell ● Nutzung eines Modells des Managements, jedoch unter Entwicklung alternativer An nahmen oder Datenquellen zu denen, die vom Management genutzt wurden
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