ISSA [E-DE] 5000
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● Anwendung der eigenen Methode des Prüfers, jedoch unter Entwicklung alternativer Annahmen zu den vom Management genutzten ● Anstellung oder Beauftragung einer Person mit speziellen Fachkenntnissen, um ein Modell zu entwickeln oder umzusetzen oder zur Erbringung relevanter Annahmen. A462R Der Prüfer kann auch eine Punktschätzung oder Bandbreite für zukunftsorientierte Informatio nen entwickeln. Die Entscheidung des Prüfers, ob dies zu tun ist, kann von der Art der zu kunftsorientierten Informationen und der Beurteilung des Prüfers unter den Umständen abhän gen. Da bspw. zukunftsorientierte Informationen einer größeren inhärenten Unsicherheit un terliegen als vergangenheitsorientierte Informationen, kann der Prüfer sich dazu entscheiden, festzulegen, ob die vom Management dargestellte Angabe innerhalb einer vertretbaren Band breite möglicher Ergebnisse liegt. 5.16.8. Anpassung der Risikobeurteilung bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit hinreichender Sicherheit (Vgl. Tz. 147R) A463R Ist der Prüfer, nachdem er die nach Tz. 147R(b) geforderten zusätzlichen Prüfungshandlun gen durchgeführt hat, nicht in der Lage, ausreichende geeignete Nachweise zu erlangen, um ein Prüfungsurteil mit hinreichender Sicherheit abzugeben, besteht ein Prüfungshemmnis und Tz. 185 kommt zur Anwendung. 5.16.9. Feststellung, ob zusätzliche Prüfungshandlungen bei einer betriebswirtschaft lichen Prüfung mit begrenzter Sicherheit notwendig sind (Vgl. Tz. 148L) A464L Nicht sämtliche falsche Darstellungen stellen Anzeichen für das Vorhandensein von wesentli chen falschen Darstellungen dar. Der Prüfer kann jedoch auf (einen) Sachverhalt(e) aufmerk sam gemacht werden, die ihn zu der Auffassung veranlassen, dass die Nachhaltigkeitsinfor mationen wesentlich falsch dargestellt sein können. Beispielsweise kann der Prüfer bei der Durchführung von Standortbesuchen eine potenzielle Quelle für Emissionen identifizieren, die nicht in den Emissionsangaben enthalten zu sein scheint. In solchen Fällen führt der Prüfer weitere Befragungen hinsichtlich der potenziellen Quelle und dazu durch, wie diese in die Emissionsangaben aufgenommen wurde. A465L Die Beurteilung des Prüfers über die Art, zeitliche Einteilung und den Umfang zusätzlicher Prüfungshandlungen, die zur Erlangung von Nachweisen benötigt werden, um entweder zu schlussfolgern, dass eine wesentliche falsche Darstellung nicht wahrscheinlich ist oder um festzustellen, dass eine wesentliche falsche Darstellung vorliegt, ist bspw. geleitet (da)von: ● Informationen, die aus der Beurteilung des Prüfers über die Ergebnisse der bereits durchgeführten Prüfungshandlungen erlangt wurden ● dem aktualisierten Verständnis des Prüfers von den Nachhaltigkeitssachverhalten und anderen Auftragsumständen, das während des gesamten Verlaufs der Prüfung erlangt wurde ● der Ansicht des Prüfers zur Überzeugungskraft von Nachweisen, die zur Behandlung des Sachverhalts benötigt werden, die den Prüfer zu der Auffassung veranlasst, dass die Nachhaltigkeitsinformationen möglicherweise wesentlich falsch dargestellt sind ● ob der Prüfer es als angemessen beurteilt, Prüfungshandlungen ähnlicher Art oder ähnlichen Umfangs durchzuführen, die bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit hinreichender Sicherheit erforderlich sind.
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