ISSA [E-DE] 5000

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A466L Der Prüfer wendet pflichtgemäßes Ermessen an, um die Überzeugungskraft der Nachweise festzustellen, die erforderlich sind, um über den Sachverhalt zu schlussfolgern, der ihn zu der Auffassung veranlasst, dass die Nachhaltigkeitsinformationen wesentlich falsch dargestellt sein können. A467L Ist der Prüfer nach Durchführung der nach Tz. 148L erforderlichen zusätzlichen Prüfungshand lungen nicht in der Lage, ausreichende geeignete Nachweise zu erlangen, um entweder zu schlussfolgern, dass der/die Sachverhalt(e) wahrscheinlich nicht dazu führen, dass die Nach haltigkeitsinformationen wesentlich falsch dargestellt sind, oder festzustellen, dass der/die Sachverhalt(e) dazu führen, dass die Nachhaltigkeitsinformationen wesentlich falsch darge stellt sind, besteht ein Prüfungshemmnis und Tz. 185 kommt zur Anwendung. 5.16.10. Der Prozess der Einheit zur Zusammenstellung der Nachhaltigkeitsinformatio nen (Vgl. Tz. 149L, 150R) A468 Der Prozess, um die Nachhaltigkeitsinformationen zusammenzustellen, kann sehr informell sein, wenn das Informationssystem der Einheit unausgereift ist. In höher entwickelten Syste men kann der Prozess systematischer und formell dokumentiert sein. Art und Umfang der Prüfungshandlungen des Prüfers im Hinblick auf Anpassungen und die Weise, in der der Prü fer die Nachhaltigkeitsinformationen mit den zugrunde liegenden Unterlagen abgleicht oder abstimmt, hängen von der Art und Komplexität der Nachhaltigkeitssachverhalte, des Berichts prozesses der Einheit und den damit verbundenen Risiken wesentlicher falscher Darstellun gen ab. Der Prüfer kann auch würdigen, ob sämtliche Tätigkeiten innerhalb der Berichtsgrenze in Übereinstimmung mit den angewandten Kriterien in die Nachhaltigkeitsinformationen einbe zogen wurden. A469R Andere Prüfungshandlungen, um auf das Risiko einer Außerkraftsetzung von Kontrollen durch das Management zu reagieren, können einschließen: ● Befragung der für die Überwachung Verantwortlichen über die Angemessenheit von Anpassungen, die vom Management im Prozess zur Zusammenstellung der Nachhal tigkeitsinformationen vorgenommenen wurden ● Erlangung und Untersuchung von unterstützender Dokumentation, um die Begrün dung, wirtschaftlicher oder anderer Art, der Anpassungen der Nachhaltigkeitsinformati onen festzustellen ● Beurteilung, ob die Begründung (oder das Fehlen einer solchen) der Anpassungen der Nachhaltigkeitsinformationen darauf hindeutet, dass sie möglicherweise vorgenommen wurden, um die Berichterstattung zu manipulieren ● Einsichtnahme in System-Protokolle hinsichtlich Systemaußerkraftsetzungen oder Um gehungen von Kontrollen.

5.17. Kumulierung und Würdigung identifizierter falscher Darstellungen 5.17.1. Kumulierung identifizierter falscher Darstellungen (Vgl. Tz. 153)

A470 Nicht korrigierte falsche Darstellungen werden während der Prüfung kumuliert zum Zwecke der Feststellung, ob sie einzeln oder insgesamt für die Bildung des Prüfungsurteils wesentlich sind. „Zweifelsfrei unbeachtlich“ ist nicht ein anderer Ausdruck für „nicht wesentlich“. Falsche

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