ISSA [E-DE] 5000
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Darstellungen, die zweifelsfrei unbeachtlich sind, sind von einer ganz anderen (kleineren) Grö ßenordnung oder von einer ganz anderen Art als diejenigen, die als wesentlich festgestellt würden, und sind falsche Darstellungen, die zweifelsfrei unbedeutend sind, ob einzeln oder insgesamt betrachtet und ob nach etwaigen Kriterien von Größe, Art oder Umständen beurteilt. Besteht irgendeine Unsicherheit darüber, ob eines oder mehrere Elemente zweifelsfrei unbe achtlich sind, wird die falsche Darstellung als nicht zweifelsfrei unbeachtlich gewürdigt. A471 Bei quantitativen Angaben kann der Prüfer einen Betrag festlegen, unterhalb dessen falsche Darstellungen zweifelsfrei unbeachtlich wären und deren Kumulierung nicht notwendig ist, da der Prüfer erwartet, dass die Kumulierung solcher Beträge zweifelsfrei keine wesentliche Aus wirkung auf die Angaben haben würde. A472 Zweifelsfrei unbeachtlich kann im Kontext der Auswirkung der falschen Darstellung auf die Entscheidungen von vorgesehenen Nutzern gewürdigt werden. Wie in Tz. A36 erläutert, kön nen vorgesehene Nutzer Nutzer einschließen, bei denen es sein kann, dass sie Nachhaltig keitsinformationen für Entscheidungen über die Zuteilung von Ressourcen nutzen oder Nutzer, bei denen es sein kann, dass sie ein Interesse an den in Tz. A337 beschriebenen Auswirkun gen haben. Der Prozess der Einheit zur Identifizierung von zu berichtenden Nachhaltigkeitsin formationen kann in die Würdigung von identifizierten falschen Darstellungen durch den Prüfer einfließen sowie in seine Würdigung, ob sie zweifelsfrei unbeachtlich sind. A473 Beispiele dafür, wo oder wie falsche Darstellungen in Nachhaltigkeitsinformationen auftre ten können: a. eine Ungenauigkeit bei der Einholung oder Verarbeitung von Informationen, die für die Erstellung der Nachhaltigkeitsinformationen genutzt werden b. Manipulation oder Verschleierung der Nachhaltigkeitsinformationen auf eine Weise, die für die vorgesehenen Nutzer irreführend wäre c. Beurteilungen des Managements, die mit Schätzungen verbunden sind, die vom Prü fer als nicht vertretbar gewürdigt werden d. die Aufnahme von unangemessenen Informationen, z.B. Informationen, die die ange wandten Kriterien nicht erfüllen, oder eine falsche Anwendung des Prozesses der Einheit zur Identifizierung von zu berichtenden Nachhaltigkeitsinformationen durch das Management, welche zu der Aufnahme von übermäßigen unwesentlichen Infor mationen, die die von den angewandten Kriterien geforderten Nachhaltigkeitsinfor mationen verschleiern oder verzerren, führt e. die Berichterstattungsmethoden der Einheit zur Auswahl und Anwendung der Krite rien sind nicht angemessen oder stehen nicht mit den angewandten Kriterien eines Rahmenwerks oder den in der relevanten Branche genutzten Kriterien in Einklang f. die Aufnahme von Informationen, die nicht durch ausreichende geeignete Nachweise unterstützt werden g. die Unterlassung von Nachhaltigkeitsinformationen, z.B. Informationen, die nach der Beurteilung des Prüfers auf Grundlage des Prozesses der Einheit zur Identifizierung von zu berichtenden Nachhaltigkeitsinformationen hätten angegeben werden sollen oder die anderweitig nach den angewandten Kriterien verpflichtend anzugeben sind, oder die Unterlassung von Nachhaltigkeitsinformationen bzgl. eines bedeutsamen
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