ISSA [E-DE] 5000

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es vermittelt, ob auf Grundlage der durchgeführten Prüfungshand lungen und erlangten Nachweise dem Prüfer (ein) Sachverhalt(e) bekannt geworden sind, die ihn zu der Auffassung veranlassen, dass die Nachhaltigkeitsinformationen wesentlich falsch dargestellt sind. Art, zeitliche Einteilung und Umfang der bei einer Prüfung mit begrenzter Sicherheit durchgeführten Prüfungshandlungen sind im Vergleich zu den bei einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit notwendigen begrenzt, aber darauf ausgerichtet, einen Grad an Prüfungssicherheit zu erreichen, der nach pflichtgemäßem Ermes sen des Prüfers aussagekräftig ist. Aussagekräftig zu sein bedeu tet, dass der vom Prüfer erlangte Grad an Prüfungssicherheit wahr scheinlich das Vertrauen der vorgesehenen Nutzer in die Nachhal tigkeitsinformationen auf ein Ausmaß erhöht, das deutlich mehr als unbeachtlich ist. Die vom Prüfer demonstrierten Fertigkeiten und Techniken bzgl. Pla nung, Einholung von Nachweisen, Beurteilung von Nachweisen sowie Kommunikation und Berichterstattung, die sich von den Fachkenntnis sen bzgl. Nachhaltigkeitssachverhalten oder deren Messung oder Be urteilung unterscheiden. Ein(e) vom Prüfer für Zwecke der Planung und Durchführung der Nachhaltigkeitsprüfung festgelegte(r) Einheit, Geschäftsbereich, Funk tion oder Geschäftstätigkeit oder eine Kombination daraus innerhalb der Berichtsgrenze. (Vgl. Tz. A17) Eine Praxis, die für Zwecke des Nachhaltigkeitsprüfungsauftrags auf einen Teilbereich bezogene Prüfungstätigkeiten durchführt und der Prüfer ist in der Lage, ausreichend und angemessen in diese Tätigkeit eingebunden zu sein. Bezugnahmen auf einen Teilbereichsprüfer schließen, sofern einschlägig, natürliche Personen aus dieser Praxis ein. Die natürlichen Personen eines Teilbereichsprüfers, die die Tätig keit durchführen, sind Mitglieder des Prüfungsteams. (Vgl. Tz. A18– A19) Die zur Messung oder Beurteilung der Nachhaltigkeitssachverhalte ver wendeten Maßstäbe. Kriterien umfassen entweder Kriterien eines Rah menwerks, von der Einheit entwickelte Kriterien oder beides. Kriterien eines Rahmenwerks sind entweder Kriterien zur sachgerechten Ge samtdarstellung oder zur Normentsprechung. (Vgl. Tz. A20, A195) Eine betriebswirtschaftliche Prüfung, bei der eine andere Partei als der Prüfer die Nachhaltigkeitssachverhalte anhand der angewandten Krite rien misst oder beurteilt. Die für einen oder mehrere vorhergehende Zeiträume dargestellten Nachhaltigkeitsinformationen.

Prüfungsfertigkeiten und -techniken

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