ISSA [E-DE] 5000

ISSA [E-DE] 5000

Der Begriff „Kriterien zur sachgerechten Gesamtdarstellung“ wird für ein Rahmenwerk der Nachhaltigkeitsberichterstattung verwendet, das zur Einhaltung der Anforderungen des Rahmenwerks verpflichtet, und: (Vgl. Tz. A528–A529) a. explizit oder implizit anerkennt, dass es notwendig sein kann, dass das Management Informationen gibt, die über die ausdrücklich vom Rahmenwerk geforderten hinausgehen, um eine sachgerechte Ge samtdarstellung der Nachhaltigkeitsinformationen zu erreichen, oder b. explizit anerkennt, dass es für das Management notwendig sein kann, von einer Anforderung des Rahmenwerks abzuweichen, um eine sachgerechte Gesamtdarstellung der Nachhaltigkeitsinformati onen zu erreichen. Solche Abweichungen sind erwartungsgemäß nur unter äußerst seltenen Umständen notwendig. Der Begriff „Kriterien zur Normentsprechung“ wird für ein Rahmenwerk der Nachhaltigkeitsberichterstattung verwendet, das die Einhaltung der Anforderungen des Rahmenwerks verlangt, jedoch nicht die in den vor stehenden Punkten (a) oder (b) genannten Anerkennungen beinhaltet. Der weit gefasste Kontext, der den konkreten betriebswirtschaftlichen Prüfungsauftrag definiert, der einschließt: die Auftragsbedingungen, den Auftragsumfang und ob es eine betriebswirtschaftliche Prüfung mit hinreichender oder begrenzter Sicherheit ist, die Merkmale der Nach haltigkeitssachverhalte, die angewandten Kriterien, die Informationsbe dürfnisse der vorgesehenen Nutzer, relevante Merkmale der Einheit und ihre Berichtsgrenze, die Merkmale des Managements und der für die Überwachung Verantwortlichen der Einheit und andere Sachver halte, die eine bedeutsame Auswirkung auf den Auftrag haben können. Ein(e) von der Praxis benannte(r) Partner oder andere natürliche Per son, der/die für den Prüfungsauftrag und dessen Durchführung sowie für den im Auftrag der Praxis herausgegebenen Prüfungsvermerk ver antwortlich ist und der/die, wenn erforderlich, durch eine Berufsorgani sation, eine rechtlich zuständige Stelle oder eine Aufsichtsbehörde ent sprechend ermächtigt ist. Sofern relevant, ist der Begriff „Auftragsver antwortlicher“ so zu lesen, dass er sich auf sein Pendant im öffentli chen Sektor bezieht. (Vgl. Tz. A23–A24) Nachhaltigkeitsinformationen über einen Aspekt eines Themas. (Vgl. Tz. A21–A22)

Angabe(n)

Auftragsumstände

Auftragsverantwortli cher

Prüfungsrisiko

Das Risiko, dass der Prüfer ein unangemessenes Prüfungsurteil ab gibt, wenn die Nachhaltigkeitsinformationen wesentliche falsche Dar stellungen enthalten. (Vgl. Tz. A25–A27R)

Auftraggeber

Das Management, die für die Überwachung Verantwortlichen oder eine andere Partei, die den Prüfer mit der Durchführung der betriebswirt schaftlichen Prüfung beauftragen.

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