ISSA [E-DE] 5000

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b. wie Meinungsverschiedenheiten behandelt und gelöst wurden und c. wie die Auftragsdokumentation die Einbindung des Auftragsverantwortlichen während der gesamten Prüfung nachweist. A533 Beispiele für Indikatoren, dass der Auftragsverantwortliche möglicherweise nicht ausrei chend und angemessen eingebunden wurde: ● Fehlen einer zeitgerechten Durchsicht der Prüfungsplanung durch den Auftragsver antwortlichen, einschließlich Durchsicht der durchgeführten Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung ● Nachweise dafür, dass diejenigen, denen Aufgaben, Handlungen oder Prüfungs handlungen zugewiesen wurden, nicht angemessen über die Art ihrer Verantwortlich keiten und Befugnisse, den Umfang der ihnen zugewiesenen Tätigkeiten und deren Ziele informiert wurden, und ihnen keine anderen notwendigen Anweisungen erteilt und relevante Informationen zur Verfügung gestellt wurden ● das Fehlen von Nachweisen von der durch den Auftragsverantwortlichen durchge führten Anleitung und Beaufsichtigung der anderen Mitglieder des Prüfungsteams so wie der Durchsicht ihrer Tätigkeiten. A534 Schafft die Einbindung des Auftragsverantwortlichen keine Grundlage für die Feststellung, dass die vorgenommenen bedeutsamen Beurteilungen und die gezogenen Schlussfolgerun gen angemessen sind, wird der Auftragsverantwortliche nicht in der Lage sein, die nach Tz. 186 erforderliche Feststellung vorzunehmen. Zusätzlich zur Berücksichtigung der Rege lungen oder Maßnahmen der Praxis, die die unter solchen Umständen erforderlichen Hand lungen darlegen können, schließen angemessene Handlungen, die der Auftragsverantwortli che vornehmen kann, z.B. ein: ● Aktualisierung und Änderung des Prüfungsprogramms ● Neubeurteilung des geplanten Ansatzes hinsichtlich der Art und des Umfangs der Durchsicht und Anpassung des geplanten Ansatzes, um die Einbindung des Auftrags verantwortlichen zu erhöhen, oder ● Konsultation des Fachpersonals, dem die operative Verantwortlichkeit für die relevan ten Aspekte des Qualitätsmanagementsystems der Praxis übertragen wurde. 5.22.5. Dokumentation (Vgl. Tz. 187) A535 Die Anforderung zu dokumentieren, wie der Prüfer Unstimmigkeiten in Informationen behan delt hat, impliziert nicht, dass es notwendig ist, dass der Prüfer fehlerhafte oder überholte Auf tragsdokumentation aufbewahrt.

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