ISSA [E-DE] 5000

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anwendbar. Bei diesen Prüfungen wird ein Prüfungsvermerk unter Beachtung deutscher und europäischer Besonderheiten formuliert. 5.23.2. Inhalt des Prüfungsvermerks (Vgl. Tz. 190) A539 Dieser ISSA [DE] erfordert kein standardisiertes Format für die Berichterstattung über sämtli che betriebswirtschaftlichen Prüfungsaufträge. Stattdessen identifiziert er die grundlegenden Bestandteile, die in den Prüfungsvermerk aufzunehmen sind. Prüfungsvermerke sind auf die spezifischen Auftragsumstände zugeschnitten. Zusätzlich zu den von diesem ISSA [DE] ge forderten Überschriften kann der Prüfer Überschriften, Absatznummerierungen, Fettdruck von Text und andere Mechanismen nutzen, um die Klarheit und Lesbarkeit des Prüfungsvermerks zu verbessern. 5.23.2.1. Überschrift des Prüfungsvermerks (Vgl. Tz. 190(a)) A540 Um unabhängig zu sein, wird ein Prüfungsvermerk von einem Prüfer erstellt, der die Unab hängigkeitsanforderungen des IESBA Code bzgl. Nachhaltigkeitsprüfungen einhält oder An forderungen, die mindestens so streng sind. 5.23.2.2. Empfänger (Vgl. Tz. 190(b)) A541 Der Empfänger ist üblicherweise der Auftraggeber oder die für die Überwachung der Einheit Verantwortlichen. Gesetze oder andere Rechtsvorschriften oder die Auftragsbedingungen können spezifizieren, an wen der Prüfungsvermerk in dem betreffenden Rechtsraum zu ad ressieren ist. Neben der Identifizierung des Empfängers des Prüfungsvermerks kann der Prü fer es für angemessen erachten, im Hauptteil des Prüfungsvermerks einen Wortlaut aufzuneh men, in dem der Zweck oder die vorgesehenen Nutzer, für den bzw. die der Prüfungsvermerk erstellt wurde, spezifiziert werden. 5.23.2.3. Das Prüfungsurteil (Vgl. Tz. 190(c)) 5.23.2.3.1. Der erlangte Grad an Prüfungssicherheit (Vgl. Tz. 190(c)(iii) A542 Unterliegen Teile der Nachhaltigkeitsinformationen einer begrenzten und andere Teile einer hinreichenden Prüfungssicherheit, kann eine im Prüfungsvermerk vorgenommene eindeutige Identifizierung der dem jeweiligen Grad an Prüfungssicherheit unterliegenden Nachhaltig keitsinformationen, das Verständnis der Nutzer darüber fördern, was einer begrenzten und was einer hinreichenden Prüfungssicherheit unterlegen hat. Die Schlussfolgerungen bzgl. des jeweiligen Teils der Nachhaltigkeitsinformationen können auch differenziert werden, um die vorgesehenen Nutzer zu unterstützen. Unter diesen Umständen enthält der Vermerk des Prü fers jedes der inhaltlichen Elemente, die für beide Grade an Prüfungssicherheit gleich sind, wobei die inhaltlichen Elemente für die begrenzte Sicherheit und die hinreichende Sicherheit klar voneinander getrennt sind, um Tz. 190 einzuhalten. 5.23.2.3.2. Identifizierung oder Beschreibung der Nachhaltigkeitsinformationen (Vgl. Tz. 190(c)(iv)) A543 Die Identifizierung oder Beschreibung der der betriebswirtschaftlichen Prüfung unterliegenden Nachhaltigkeitsinformationen und, falls einschlägig, der Nachhaltigkeitssachverhalte, kann einschließen:

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