ISSA [E-DE] 5000
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● die Überschrift oder andere kennzeichnende Merkmale der Nachhaltigkeitsinformatio nen und, falls einschlägig, eines etwaigen weiter gefassten Berichts (wie z.B. ein Ge schäftsbericht oder integrierter Bericht), innerhalb dessen die Nachhaltigkeitsinformati onen berichtet werden ● falls die der betriebswirtschaftlichen Prüfung unterliegenden Nachhaltigkeitsinformatio nen nicht die gesamten berichteten Nachhaltigkeitsinformationen darstellen, die Identi fizierung des Teils der Nachhaltigkeitsinformationen, der der betriebswirtschaftlichen Prüfung unterliegt, und, falls notwendig zur Unterstützung des Verständnisses der Nut zer, die Identifizierung der Nachhaltigkeitsinformationen, die nicht der betriebswirt schaftlichen Prüfung unterliegen (siehe auch Tz. A544) ● sofern einschlägig, den Namen anderer Einheit(en) (wie z.B. Einheiten in der Wert schöpfungskette), Einrichtung(en), Standort(e), Rechtsraum/-räume und andere Grenze(n), auf die sich die Nachhaltigkeitssachverhalte beziehen ● eine Erläuterung derjenigen Merkmale der Nachhaltigkeitssachverhalte oder der Nach haltigkeitsinformationen, auf die die vorgesehenen Nutzer aufmerksam gemacht wer den sollen, und wie diese Merkmale die Genauigkeit der Messung oder Beurteilung der Nachhaltigkeitssachverhalte anhand der angewandten Kriterien oder die Überzeu gungskraft der verfügbaren Nachweise beeinflussen können. Zum Beispiel: – den Grad, zu dem die Nachhaltigkeitsinformationen qualitativ versus quantitativ, narrativ versus numerisch, objektiv versus einem Ermessensspielraum unterlie gend oder historisch versus zukunftsorientiert sind – Änderungen der Nachhaltigkeitssachverhalte, Kriterien oder anderer Auftragsum stände, die sich auf die Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsinformationen von Zeitraum zu Zeitraum auswirken. A544 Unter manchen Umständen kann die Einheit auf die Tatsache verweisen, dass bestimmte Nachhaltigkeitsinformationen (z.B. Informationen, die sich auf eine Einheit der Wertschöp fungskette außerhalb der Kontrolle der Einheit beziehen) einer Prüfung unterlegen haben, und in die Nachhaltigkeitsinformationen einen Verweis auf den Vermerk bzw. Bericht des Prüfers aufnehmen, der diese betriebswirtschaftliche Prüfung durchgeführt hat. Solche Verweise könnten implizieren, dass der Prüfer die Verantwortlichkeit für den Inhalt des Prüfungsver merks dieses anderen Prüfers oder die darin ausgedrückten Schlussfolgerungen übernimmt. Unter diesen Umständen kann der Prüfer entscheiden, diese Verweise eindeutig als solche zu identifizieren, die nicht der betriebswirtschaftlichen Prüfung unterliegen. 5.23.2.4. Formulierung des Prüfungsurteils (Vgl. Tz. 190(c)(vi)-(vii), 198L, 198R) A545L Beispiele für Prüfungsurteile, die in einer für eine betriebswirtschaftliche Prüfung mit be grenzter Sicherheit geeigneten Form ausgedrückt werden: a. wenn unter Bezugnahme auf die Nachhaltigkeitsinformationen und die angewandten Kriterien ausgedrückt: i. nach einem Rahmenwerk zur Normentsprechung: „Auf Grundlage der durchge führten Prüfungshandlungen und der erlangten Nachweise sind uns keine Sachverhalte bekannt geworden, die uns zu der Auffassung veranlassen, dass
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