ISSA [E-DE] 5000

ISSA [E-DE] 5000

A549 Eine Erklärung, dass das Management die Nachhaltigkeitsinformationen in Übereinstimmung mit bestimmten Kriterien aufgestellt hat, ist nur dann angemessen, wenn die Nachhaltigkeitsin formationen sämtliche Anforderungen derjenigen Kriterien einhalten, die während des von die Nachhaltigkeitsinformationen abgedeckten Zeitraums gelten. A550 Eine Beschreibung der angewandten Kriterien, die unpräzise relativierende oder beschrän kende Formulierungen enthält (z.B. „die Nachhaltigkeitsinformationen stimmen im Wesentli chen mit den Anforderungen von XYZ überein“), ist keine angemessene Beschreibung, da sie für die Nutzer der Nachhaltigkeitsinformationen irreführend sein kann. A551 Manchmal kann das Management die Nachhaltigkeitsinformationen unter Verwendung von mehr als einem Rahmenwerk berichten. In einem solchen Fall wird das Verständnis der Nutzer wahrscheinlich verbessert, wenn das Management oder die für die Überwachung Verantwort lichen die Kriterien bzgl. des jeweiligen Rahmenwerks gesondert zur Verfügung stellen, anstatt dass diese zusammengefasst oder kombiniert werden. Stellt das Management die Nachhal tigkeitsinformationen in Übereinstimmung mit mehreren Rahmenwerken (z.B. einem nationa len und einem globalen Rahmenwerk) auf, stellen diese Rahmenwerke die angewandten Kri terien dar und werden in Übereinstimmung mit Tz. 190(c)(vii) angegeben, wenn jedes Rah menwerk einzeln eingehalten wird. Werden die Nachhaltigkeitsinformationen in Übereinstim mung mit einem Rahmenwerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgestellt und geben sie darüber hinaus an, inwieweit die Nachhaltigkeitsinformationen ein anderes Rahmenwerk ein halten, ist eine solche Angabe durch das Prüfungsurteil abgedeckt, falls sie nicht eindeutig von den Nachhaltigkeitsinformationen unterschieden werden kann. 5.23.2.6. Informieren der vorgesehenen Nutzer über den Kontext, in dem das Prüfungs urteil zu lesen ist (Vgl. Tz. 190(c)(ix)) A552 Es kann angemessen sein, die vorgesehenen Nutzer über den Kontext, in dem der Prüfungs vermerk zu lesen ist, zu informieren, wenn das Prüfungsurteil eine Erläuterung von bestimmten Merkmalen des Nachhaltigkeitssachverhalts enthält, auf die die vorgesehenen Nutzer auf merksam gemacht werden sollen. Das Prüfungsurteil kann bspw. einen Wortlaut enthalten, wie: "Dieses Prüfungsurteil wurde auf der Grundlage von den an anderer Stelle in diesem unabhängigen Prüfungsvermerk dargelegten Sachverhalten gebildet.“ 5.23.2.7. Abschnitt „Grundlage für das Prüfungsurteil“ (Vgl. Tz. 190(d)) 5.23.2.7.1. Erklärung, dass die Prüfung in Übereinstimmung mit diesem ISSA durchge führt wurde (Vgl. Tz. 190(d)(i)) A553 Erklärungen des Prüfers, die unpräzise oder beschränkende Formulierungen enthalten (z.B. „Die Prüfung wurde mit Verweis auf (oder auf Grundlage von) ISSA [DE] 5000 durchgeführt“), können Nutzer von Prüfungsvermerken irreführen. Unter diesen Umständen können Nutzer verstehen, dass sämtliche Anforderungen dieses ISSA [DE] eingehalten wurden, selbst wenn dies nicht der Fall ist (siehe Tz. 20). 5.23.2.7.2. Erklärung über für bestimmte Einheiten spezifische Unabhängigkeitsanfor derungen (Vgl. Tz.190(d)(v)) A554 Relevante berufliche Verhaltensanforderungen können: ● Unabhängigkeitsanforderungen festlegen, die spezifisch für Nachhaltigkeitsprüfungen von bestimmten, in den relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen spezifizierten

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