ISSA [E-DE] 5000
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Einheiten sind, wie z.B. die Unabhängigkeitsanforderungen für Nachhaltigkeitsprüfun gen von Einheiten von öffentlichem Interesse im IESBA Code ● den Prüfer verpflichten, öffentlich anzugeben, wenn der Prüfer spezifische Unabhän gigkeitsanforderungen bei Nachhaltigkeitsprüfungen bestimmter Einheiten angewandt hat. Beispielsweise erfordert der IESBA Code, dass die Praxis, wenn sie bei der Durch führung einer Nachhaltigkeitsprüfung einer Einheit die Unabhängigkeitsanforderungen für Einheiten von öffentlichem Interesse angewandt hat, diese Tatsache öffentlich an gibt, es sei denn, die Vornahme einer solchen Angabe würde zur Offenlegung vertrauli cher zukünftiger Pläne der Einheit führen. 5.23.2.7.3. Verantwortlichkeiten für die Nachhaltigkeitsinformationen (Vgl. Tz. 190(f)) A555 Die Identifizierung der jeweiligen Verantwortlichkeiten informiert die vorgesehenen Nutzer, dass das Management oder die für die Überwachung Verantwortlichen – je nachdem, was einschlägig ist – verantwortlich sind für die Aufstellung der Nachhaltigkeitsinformationen und dass es die Aufgabe des Prüfers ist, unabhängig ein Prüfungsurteil zu den Nachhaltigkeitsin formationen abzugeben. A556 Es kann sein, dass die für die Überwachung Verantwortlichen anstatt des Managements für die Nachhaltigkeitsinformationen verantwortlich sind, abhängig von den Auftragsumständen und dem Rechtsrahmen im bestimmten Rechtsraum. In anderen Rechtsräumen kann es sein, dass die für die Überwachung Verantwortlichen verantwortlich sind für die Überwachung des Prozesses zur Aufstellung der Nachhaltigkeitsinformationen und dass das Management die in Tz. 190(f)(i) beschriebenen Verantwortlichkeiten erfüllt. 5.23.2.7.4. Anwendbarkeit der Verantwortlichkeit für die sachgerechte Gesamtdarstel lung der Nachhaltigkeitsinformationen (Vgl. Tz. 190(f)(i)a.) A557 Manche Kriterien erkennen explizit oder implizit das Konzept der sachgerechten Gesamtdar stellung an. Wie in der Definition von Kriterien ausgeführt (siehe Tz. 18), erfordern Kriterien zur sachgerechten Gesamtdarstellung nicht nur die Einhaltung der Kriterien, sondern erken nen auch explizit oder implizit an, dass es notwendig sein kann, dass das Management Anga ben macht, die über die ausdrücklich von den Kriterien geforderten hinausgehen. Die Verant wortlichkeiten des Managements oder der für die Überwachung Verantwortlichen – je nach dem, was einschlägig ist – für die Aufstellung der Nachhaltigkeitsinformationen in Übereinstim mung mit einem Rahmenwerk zur sachgerechten Gesamtdarstellung erstrecken sich daher darüber hinaus darauf, ob eine sachgerechte Gesamtdarstellung in den dargestellten Nach haltigkeitsinformationen erreicht wird. 5.23.2.7.5. Inhärente Grenzen bei der Aufstellung der Nachhaltigkeitsinformationen (Vgl. Tz. 190(g)) A558 Während in manchen Fällen erwartet werden kann, dass inhärente Grenzen von den vorge sehenen Nutzern gut verstanden werden, kann es in anderen Fällen angemessen sein, dass der Prüfer darauf ausdrücklich im Prüfungsvermerk hinweist. Dies kann insb. der Fall sein, wenn inhärente Messungs- oder Beurteilungsunsicherheiten grundlegend für das Verständnis von den Nachhaltigkeitsinformationen durch die vorgesehenen Nutzer sind. Beispielsweise kann es bei Treibhausgasemissionen angemessen sein anzumerken, dass die Angaben der Einheit über Scope-3-Emissionen mehr inhärenten Grenzen unterliegen als bei Scope-1- oder Scope-2-Emissionen, da es an Verfügbarkeit und relativer Genauigkeit von Informationen
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