ISSA [E-DE] 5000

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● bei Projektionen, Szenarioanalysen oder Übergangsplänen: die zukunftsorientierten Nachhaltigkeitsinformationen aufgestellt wurden für (Zweck angeben) unter Nutzung einer Reihe von Annahmen, die hypothetische Annahmen über zukünftige Ereignisse und Handlungen des Managements einschließen, von denen nicht notwendigerweise erwartet wird, dass sie eintreten. Folglich werden Nutzer gewarnt, dass die zukunftsori entierten Nachhaltigkeitsinformationen nicht für andere als die beschriebenen Zwecke genutzt werden. D.A560.1 Stellt der Prüfer bei der Feststellung nach Tz. 107 i.V. mit Tz. A198, ob die anzuwendenden Kriterien geeignet sind, fest, dass es notwendig ist, die Kriterien eines Rahmenwerks um von der Einheit entwickelte Kriterien zur Auslegung der Kriterien eines Rahmenwerks zu ergänzen, kann der Prüfer in den Prüfungsvermerk folgende Erklärung aufnehmen: „Die {Kriterien eines Rahmenwerks} enthalten Formulierungen und Begriffe, die erheblichen Auslegungsunsicher heiten unterliegen und für die noch keine maßgebenden umfassenden Interpretationen veröf fentlicht wurden. Demzufolge haben die gesetzlichen Vertreter in den {Nachhaltigkeitsinforma tionen} im Abschnitt {…} ihre Auslegungen solcher Formulierungen und Begriffe angegeben. Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Vertretbarkeit dieser Auslegungen. Da solche Formulierungen und Begriffe unterschiedlich durch Regulatoren oder Gerichte ausge legt werden können, ist die Gesetzmäßigkeit von Messungen oder Beurteilungen der Nach haltigkeitssachverhalte auf Basis dieser Auslegungen unsicher. {Des Weiteren unterliegt/un terliegen die in den {Nachhaltigkeitsinformationen} im Abschnitt {…} genannte(n) quantita tive(n) Information(en) den in diesem Abschnitt genannten inhärenten Unsicherheiten bei de ren Messung bzw. Beurteilung}. Diese inhärenten Unsicherheiten bei der Auslegung {und bei der Messung bzw. Beurteilung des/der quantitativen Informationen} gelten entsprechend auch für unsere Prüfung.“ 5.23.2.7.6. Eine informative Zusammenfassung der durchgeführten Tätigkeiten als Grundlage für das Prüfungsurteil (Vgl. Tz. 190(i)) A561 Bei Aufträgen, die erfordern, dass der Prüfer unterschiedliche Grade an Prüfungssicherheit zu unterschiedlichen Themen, Aspekten von Themen oder Angaben erlangt, kann der Prüfer auch die für den jeweiligen Grad an Prüfungssicherheit durchgeführten Prüfungshandlungen abgrenzen, so dass es für die Nutzer eindeutig ist, welche Prüfungshandlungen in Bezug auf die Nachhaltigkeitsinformationen durchgeführt wurden. A562R Bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit hinreichender Sicherheit erfordert der Prüfungs vermerk einen Abschnitt mit der Unterüberschrift „Verantwortlichkeiten des Prüfers“, in dem die durchgeführten Prüfungshandlungen kurz beschrieben werden (siehe Tz. 190(h)(iv-v)). Der Grund dafür ist, dass bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit hinreichender Sicher heit eine Beschreibung der durchgeführten spezifischen Prüfungshandlungen in jedwedem Detaillierungsgrad die Nutzer nicht dabei unterstützen würde zu verstehen, dass in sämtlichen Fällen, in denen ein nicht modifiziertes Prüfungsurteil erteilt wird, ausreichende geeignete Nachweise erlangt wurden, um den Prüfer in die Lage zu versetzen, ein Prüfungsurteil mit hinreichender Sicherheit zu bilden. A563L Bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit begrenzter Sicherheit ist ein Verständnis von Art, zeitlicher Einteilung und Umfang der durchgeführten Prüfungshandlungen unerlässlich, damit die vorgesehenen Nutzer das im Prüfungsvermerk mit begrenzter Sicherheit abgege-

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