ISSA [E-DE] 5000
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aufgestellt wurden oder nicht) die bei einer Nachhaltigkeitsprüfung möglicherweise vorlie gende Komplexität ohne zusätzliche Informationen zum Kontext, die das Verständnis der vor gesehenen Nutzer fördern, nicht ausreichend kommunizieren kann. Der Prüfer kann für den Berichtsstil eine "Kurzform" oder eine "Langform" wählen, um eine wirksame Kommunikation an die vorgesehenen Nutzer zu begünstigen. "Kurzform"-Berichte {Vermerke} enthalten i.d.R. nur die nach Tz. 190 erforderlichen grundlegenden Elemente. „Langform“-Berichte enthalten weitere Informationen und Erläuterungen, die nicht dazu bestimmt sind, sich auf das Prüfungs urteil auszuwirken, wie z.B.: a. detaillierte Beschreibung der Auftragsbedingungen b. Feststellungen bzgl. bestimmter Aspekte des Auftrags c. Einzelheiten zu den Qualifikationen und der Erfahrung des Prüfers und Anderer, die in die Prüfung involviert sind d. die Würdigungen des Prüfers zur Wesentlichkeit und ob sich diese Würdigungen auf qualitative oder quantitative Nachhaltigkeitsinformationen beziehen e. die vorgesehenen Nutzer des Prüfungsberichts und den Zweck, für den dieser erstellt wurde f. die Bandbreite von Kompetenzen, die für die Durchführung des Auftrags benötigt wur den, und wie sie bei der Prüfung eingesetzt wurden, oder g. Erläuterung, warum der Prüfer bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung nicht in die Erstellung der Nachhaltigkeitsinformationen eingebunden werden kann, da eine solche Prüfung darauf ausgerichtet ist, ein Prüfungsurteil über die Nachhaltigkeitsinformatio nen durch einen unabhängigen Prüfer abzugeben. Der Prüfer kann es als hilfreich erachten, die Bedeutsamkeit der Zurverfügungstellung solcher Informationen für die Informationsbedürfnisse der vorgesehenen Nutzer zu würdigen. Wie nach Tz. 189 erforderlich, werden zusätzliche Informationen eindeutig vom Prüfungsurteil ge trennt und auf eine solche Weise formuliert, dass verdeutlicht wird, dass nicht beabsichtigt wird, dieses Prüfungsurteil abzuschwächen. A568 Die Aufnahme der Empfehlungen des Prüfers in den Prüfungsvermerk zu Sachverhalten, wie z.B. Verbesserungen des Informationssystems der Einheit, kann implizieren, dass diese Sach verhalte bei der Erstellung der Nachhaltigkeitsinformationen nicht angemessen behandelt wur den. Solche Empfehlungen können z.B. in einem Management Letter oder in Diskussionen mit den für die Überwachung Verantwortlichen kommuniziert werden. Würdigungen, die relevant sind für die Entscheidung, ob Empfehlungen in den Prüfungsbericht aufzunehmen sind, schlie ßen ein, ob ihre Art für die Informationsbedürfnisse von vorgesehenen Nutzern relevant ist und ob sie angemessen formuliert sind, so dass sie nicht als eine Einschränkung des Prüfungsur teils zu den Nachhaltigkeitsinformationen missverstanden werden. A569 Zusätzlich zu den in Tz. 190 beschriebenen grundlegenden Bestandteilen kann der Prüfer ent scheiden, zusätzliche Informationen in den Prüfungsvermerk aufzunehmen (siehe Tz. A567). Sachverhalte, die für die Entscheidung des Prüfers relevant sein können, solche zusätzlichen Informationen aufzunehmen, können einschließen: a. Nachhaltigkeitsinformationen können für vielfältige Gruppen von Nutzern aufgestellt werden und Nachhaltigkeitssachverhalte abdecken, die vielfältig in ihrer Art sind, was von einem einzelnen Aspekt, wie z.B. von der Einheit in einem Zeitraum ausgestoßene
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