ISSA [E-DE] 5000
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oder einer Verantwortlichkeit zu entsprechen hat, wird der Begriff „Auf tragsverantwortlicher“ anstelle des Begriffs „Prüfer“ verwendet.
Sachverständiger des Prüfers
Eine natürliche Person oder Organisation mit Fachkenntnissen auf ei nem anderen Gebiet als dem der betriebswirtschaftlichen Prüfung, de ren Tätigkeit auf diesem Gebiet vom Prüfer genutzt wird, um bei der Erlangung ausreichender geeigneter Nachweise zu unterstützen. Bei einem Sachverständigen des Prüfers kann es sich entweder um einen internen Sachverständigen des Prüfers handeln (ein Partner oder fach licher Mitarbeiter – einschließlich vorübergehend beschäftigte Mitarbei ter – der Praxis des Prüfers oder eines Netzwerkmitglieds) oder um ei nen externen Sachverständigen des Prüfers. Das Anwenden von relevanter praktischer Aus- und Fortbildung, Kenntnissen und Erfahrung im Zusammenhang mit Standards zur be triebswirtschaftlichen Prüfung und zum beruflichen Verhalten, um fun dierte Entscheidungen über Vorgehensweisen zu treffen, die unter den Umständen des Prüfungsauftrags angemessen sind. Eine Einstellung, zu der eine hinterfragende Denkweise, eine Aufmerk samkeit für Umstände, die auf mögliche falsche Darstellungen – sei es aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern – hinweisen können, und eine kritische Beurteilung von Nachweisen gehören. Grundsätze der Berufsethik und berufliche Verhaltensanforderungen, die für Prüfer bei der Ausführung betriebswirtschaftlicher Prüfungsauf träge von Nachhaltigkeitsinformationen einschlägig sind. Relevante be rufliche Verhaltensanforderungen umfassen die Bestimmungen des IESBA Code bzgl. Nachhaltigkeitsprüfungen, zusammen mit restriktive ren nationalen Anforderungen oder beruflichen oder in Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Anforderungen, die von einer zuständigen Stelle als mindestens so streng wie die Bestimmungen des IESBA Code bzgl. Nachhaltigkeitsprüfungen festgestellt wurden. (Vgl. Tz. A62–A63) Tätigkeiten, Betriebe, Beziehungen oder Ressourcen, die in die Nach haltigkeitsinformationen der Einheit einzubeziehen sind. Für Zwecke der ISSA [DE] wird die Berichtsgrenze in Übereinstimmung mit den angewandten Kriterien festgelegt. (Vgl. Tz. A40–A41) International Standards on Sustainability Assurance (ISSA [DE]) und relevante berufliche Verhaltensanforderungen.
Pflichtgemäßes Er messen
Kritische Grundhaltung
Berufliche Standards
Relevante berufliche Verhaltensanforderun gen
Berichtsgrenze
Risiko wesentlicher fal scher Darstellungen
Das Risiko, dass die Nachhaltigkeitsinformationen vor der Prüfung we sentlich falsch dargestellt sind.
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