ISSA [E-DE] 5000

ISSA [E-DE] 5000

Für Zwecke der ISSA [DE] entsprechen Nachhaltigkeitssachverhalte, die in Übereinstimmung mit den Kriterien gemessen oder beurteilt wer den, dem „zugrunde liegenden Sachverhalt“ in anderen IAASB Prü fungsstandards. (Vgl. Tz. A45–A46) Das von den für die Überwachung Verantwortlichen, dem Management und anderem Personal der Einheit ausgestaltete, implementierte und aufrechterhaltene System, um hinreichende Sicherheit zu geben über das Erreichen der Ziele einer Einheit im Hinblick auf nachhaltige Ge schäftstätigkeiten und die Verlässlichkeit der Nachhaltigkeitsberichter stattung, die Wirksamkeit und Effizienz der betrieblichen Tätigkeiten sowie die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und anderen Rechts vorschriften bzgl. Nachhaltigkeitssachverhalten. Der Begriff „Kontrollen“ bezieht sich auf von einer Einheit eingerichtete Regelungen oder Maßnahmen zum Erreichen der Kontrollziele des Managements oder der für die Überwachung Verantwortlichen bzgl. et waiger Aspekte einer oder mehrerer Komponenten des IKS. Die Person(en) oder Organisation(en) (z.B. eine als Treuhänder einge setzte juristische Person), die verantwortlich sind für die Aufsicht über die strategische Ausrichtung der Einheit und über die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rechenschaft der Einheit. Dies schließt die Aufsicht über den Nachhaltigkeitsberichtsprozess ein. Bei einigen Ein heiten in manchen Rechtsräumen können Mitglieder des Manage ments zu den für die Überwachung Verantwortlichen gehören, z.B. ge schäftsführende Mitglieder eines Führungs- und Überwachungsgremi ums einer Einheit im privaten oder öffentlichen Sektor oder ein ge schäftsführender Eigentümer.

Internes Kontrollsys tem (IKS)

Die für die Überwa chung Verantwortli chen

Nicht korrigierte fal sche Darstellungen

Falsche Darstellungen, die der Prüfer während der betriebswirtschaftli chen Prüfung kumuliert hat und die nicht korrigiert wurden.

D.18.1 Der Auftragsverantwortliche entspricht bei gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten dem verantwortlichen Wirtschaftsprüfer i.S. des IDW QMS 1 (09.2022) , d.h. der Person, welche von der WP-Praxis als für die Durchführung eines Auftrags und für die Berichterstattung hierüber vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist (Vgl. IDW QMS 1 (09.2022) , Tz. 8(x)). Für Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten nach § 324b HGB-E wird im deutschen Berufsrecht zusätzlich zum Begriff des verantwortlichen Wirtschaftsprüfers der Begriff verantwortlicher Nachhaltigkeitsprüfungspartner verwendet. Verantwortlicher Nachhaltigkeitsprüfungspartner i.S. von § 43 Abs. 3 Satz 4 WPO-E ist eine Person, die den Prüfungsvermerk über den Nachhaltigkeitsbericht unterzeichnet oder als Wirtschaftsprüfer von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als für die Durchführung einer Prüfung eines Nachhal tigkeitsberichts vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist. Nicht vorausgesetzt wird, dass die betreffende Person die Stellung eines Gesellschafters in der WP-Praxis hat, z.B. fallen darunter auch angestellte Wirtschaftsprüfer. Als verantwortlicher Prüfungspartner gilt auf Kon zernebene auch, wer als Wirtschaftsprüfer auf der Ebene bedeutender Tochterunternehmen

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