ISSA [E-DE] 5000

ISSA [E-DE] 5000

als für die Durchführung von deren Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorrangig ver antwortlich bestimmt ist (§ 43 Abs. 3 Satz 5 WPO-E). D.18.2 Die Praxis entspricht der WP-Praxis, wie in IDW QMS 1 (09.2022) vor dem Hintergrund der deutschen rechtlichen Besonderheiten definiert. Danach umfasst der Begriff WP-Praxis Be rufsangehörige in eigener Praxis, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, ge nossenschaftliche Prüfungsverbände, Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände so wie andere Zusammenschlüsse von Berufsangehörigen auf gesellschaftsrechtlicher Basis. Bei einer interprofessionellen Sozietät bezieht sich der Begriff WP-Praxis ausschließlich auf die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers. Nicht als WP-Praxis einzuordnen ist eine Steuerberatungs gesellschaft, in der Wirtschaftsprüfer geschäftsführend tätig sind (Vgl. IDW QMS 1 (09.2022) , Tz. 8(y)). D.18.3 Während sich der Begriff Berufsangehöriger nach § 1 Abs. 1 WPO allein auf Wirtschaftsprü fer und Wirtschaftsprüferinnen bezieht, wird der Begriff für Zwecke dieses ISSA [DE] zusätzlich auch auf vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen angewendet (Vgl. IDW QMS 1 (09.2022) , Tz. 8(d)). Durchführung einer betriebswirtschaftlichen Prüfung in Übereinstimmung mit den ISSA [DE] 4.1.1. Einhaltung der für den Auftrag relevanten Standards 19 Der Prüfer hat diesen ISSA [DE] und etwaige andere für den Auftrag relevante ISSA [DE] ein zuhalten. (Vgl. Tz. A47) 20 Der Prüfer darf nicht die Einhaltung dieses oder etwaiger anderer ISSA [DE] darlegen, es sei denn, der Prüfer hat die Anforderungen dieses ISSA [DE] und etwaiger anderer für den Auftrag relevanter ISSA [DE] eingehalten. (Vgl. Tz. A47–A48) 4.1.2. Text eines ISSA [DE] 21 Der Prüfer hat ein Verständnis vom gesamten Text eines ISSA [DE], einschließlich dessen Anwendungshinweisen und sonstigen Erläuterungen, zu haben, um die Ziele des ISSA [DE] zu verstehen und dessen Anforderungen sachgerecht anzuwenden. (Vgl. Tz. A49–A54) 4.1.3. Einhaltung von relevanten Anforderungen 22 Der Prüfer hat jede Anforderung dieses ISSA [DE] und etwaiger anderer relevanter ISSA [DE] einzuhalten, es sei denn, die Anforderung ist unter den Umständen des betriebswirtschaftli chen Prüfungsauftrags nicht relevant, weil sie bedingt ist und die Bedingung nicht vorliegt. Anforderungen, die nur für betriebswirtschaftliche Prüfungen mit begrenzter Sicherheit oder hinreichender Sicherheit einschlägig sind, sind entsprechend mit dem Buchstaben „L“ (be grenzte Sicherheit) bzw. „R“ (hinreichende Sicherheit) nach der Textziffer versehen. Gilt eine Anforderung sowohl für Aufträge mit hinreichender als auch mit begrenzter Sicherheit, jedoch auf unterschiedliche Weise, sind diese Anforderungen in Tabellenform mit der Bezeichnung „L“ (begrenzte Sicherheit) oder „R“ (hinreichende Sicherheit) dargestellt. (Vgl. Tz. A55) 23 In Ausnahmefällen kann es der Prüfer als notwendig beurteilen, von einer relevanten Anforde rung in einem ISSA [DE] abzuweichen. Unter solchen Umständen hat der Prüfer alternative 4. Anforderungen 4.1.

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