ISSA [E-DE] 5000
ISSA [E-DE] 5000
Prüfungshandlungen durchzuführen, um das Ziel dieser Anforderung zu erreichen. Die Not wendigkeit für den Prüfer, von einer relevanten Anforderung abzuweichen, entsteht erwar tungsgemäß nur, wenn sich die Anforderung auf eine bestimmte durchzuführende Prüfungs handlung bezieht und diese Prüfungshandlung unter den spezifischen Umständen des be triebswirtschaftlichen Prüfungsauftrags zum Erreichen des Ziels der Anforderung nicht wirk sam wäre. (Vgl. Tz. A56) 4.1.3.1. Dokumentation einer Abweichung von einer relevanten Anforderung 24 Beurteilt der Prüfer es in Ausnahmefällen als notwendig, von einer relevanten Anforderung in diesem ISSA [DE] oder etwaigen anderen ISSA abzuweichen, hat der Prüfer zu dokumentie ren, wie mit den durchgeführten alternativen Prüfungshandlungen das Ziel dieser Anforderung erreicht wird und die Gründe für die Abweichung anzugeben. (Vgl. Tz. A57) 4.1.4. Nichterreichen eines Ziels 25 Kann ein Ziel dieses ISSA [DE] oder etwaiger anderer für den Auftrag relevanter ISSA [DE] nicht erreicht werden, hat der Prüfer zu beurteilen, ob dies ihn dazu verpflichtet, das Prüfungs urteil zu modifizieren oder den betriebswirtschaftlichen Prüfungsauftrag niederzulegen (sofern eine Niederlegung nach den einschlägigen Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften mög lich ist). Das Nichterreichen eines Ziels dieses oder etwaiger anderer relevanter ISSA [DE] stellt einen bedeutsamen Sachverhalt dar, für den in Übereinstimmung mit Tz. 69 eine Doku mentation erforderlich ist. D.25.1 Bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts nach § 324b HGB E ist eine Auftragsniederlegung grundsätzlich nicht zulässig, danach § 324d i.V.m. § 318 Abs. 6 HGB-E ein vom Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts angenommener Prüfungsauftrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Unter anderem ist die Tatsache, weder begrenzte noch hinreichende Prüfungssicherheit erlangen zu können, kein wichtiger Grund i.S. dieser Vorschrift. 26 Der Prüfer darf den Auftrag nur annehmen oder fortführen, wenn: a. der Prüfer keinen Grund zu der Annahme hat, dass relevante berufliche Verhaltensan forderungen, einschließlich zur Unabhängigkeit, nicht erfüllt werden (Vgl. Tz. A58–A64) b. der Prüfer festgestellt hat, dass die den Auftrag durchführenden Personen insgesamt über die angemessene(n) Kompetenz und Fähigkeiten verfügen, einschließlich ausrei chender Zeit, um den Auftrag durchzuführen, und c. die Grundlage vereinbart wurde, auf der der Auftrag durchzuführen ist, durch: i. Feststellung, dass die Vorbedingungen für eine betriebswirtschaftliche Prüfung vorliegen (siehe auch Tz. A76) und ii. Bestätigung, dass zwischen dem Prüfer und dem Auftraggeber ein gemeinsames Verständnis von den Auftragsbedingungen besteht, einschließlich der Berichter stattungspflichten des Prüfers (siehe auch Tz. A85). 27 Beschränkt der Auftraggeber in den Bedingungen eines vorgeschlagenen Auftrags den Um fang der Tätigkeit des Prüfers derart, dass die Beschränkung nach Auffassung des Prüfers 4.2. Annahme und Fortführung des betriebswirtschaftlichen Prüfungsauftrags
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