ISSA [E-DE] 5000

ISSA [E-DE] 5000

dazu führen wird, dass der Prüfer die Nichtabgabe eines Prüfungsurteils zu den Nachhaltig keitsinformationen erklärt, darf der Prüfer einen solchen Auftrag nicht als einen betriebswirt schaftlichen Prüfungsauftrag annehmen, es sei denn, er ist aufgrund von Gesetzen oder an deren Rechtsvorschriften dazu verpflichtet. 28 Der Auftragsverantwortliche hat festzustellen, dass die Regelungen oder Maßnahmen der Pra xis zur Annahme und Fortführung von Mandantenbeziehungen und betriebswirtschaftlichen Prüfungsaufträgen befolgt wurden und dass in dieser Hinsicht gezogene Schlussfolgerungen zur Annahme des Auftrags in Übereinstimmung mit Tz. 26 angemessen sind. (Vgl. Tz. A65– A67) D.28.1 Die vor Annahme des Auftrags zur Überprüfung der Unabhängigkeit getroffenen Maßnahmen und dabei festgestellte kritische Sachverhalte sind in den Arbeitspapieren zu dokumentieren. Über wesentliche Gefährdungen der Unbefangenheit, die durch Schutzmaßnahmen (§ 30 Be rufssatzung WP/vBP) reduziert werden können, ist der Mandant unter Nennung der Art der Gefährdung sowie der ergriffenen Schutzmaßnahmen zu informieren (Vgl. § 29 Abs. 5 Berufs satzung WP/vBP). 29 Erlangt der Auftragsverantwortliche Informationen, die die Praxis dazu veranlasst haben könn ten, den Auftrag abzulehnen, wenn diese Informationen der Praxis vor Annahme oder Fortfüh rung der Mandantenbeziehung oder des bestimmten Auftrags bekannt gewesen wären, hat der Auftragsverantwortliche diese Informationen umgehend der Praxis zu kommunizieren, so dass die Praxis und der Auftragsverantwortliche die notwendigen Handlungen vornehmen kön nen. D.29.1 Treten nach Auftragsannahme Umstände ein, die zur Ablehnung des Auftrags hätten führen müssen, ist das Auftragsverhältnis zu beenden (Vgl. § 4 Abs. 4 Berufssatzung WP/vBP). Bei Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten nach § 324b HGB-E sind hierbei die Voraussetzun gen des § 324d HGB-E i.V.m. § 318 Abs. 6 HGB zu beachten. Qualitätsmanagement auf Praxisebene 30 Der Auftragsverantwortliche hat Angehöriger einer Praxis zu sein, die Folgendes anwendet: (Vgl. Tz. A68–A72) a. ISQM 1 oder b. berufliche oder in Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften enthaltene Anforderun gen, die von einer zuständigen Stelle als mindestens so streng wie ISQM 1 festgestellt wurden. (Vgl. Tz. A73–A74) D.30.1 IDW QMS 1 (09.2022 ) setzt ISQM 1 unter Berücksichtigung der deutschen und europäischen gesetzlichen Vorschriften und der Berufsübung um (Vgl. IDW QMS 1 (09.2022) , Tz. 1). 4.3.

4.4. Qualitätsmanagement auf Auftragsebene 4.4.1. Gesamtverantwortung für die Steuerung und Erzielung der Qualität

31 Der Auftragsverantwortliche hat die Gesamtverantwortung für die Steuerung und Erzielung der Qualität des Auftrags zu übernehmen und dafür, während des gesamten Auftrags ausreichend

31 © IDW Verlag GmbH

Made with FlippingBook Annual report maker