ISSA [E-DE] 5000
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und angemessen eingebunden zu sein, so dass der Auftragsverantwortliche über die Grund lage verfügt für die Feststellung, ob die vorgenommenen bedeutsamen Beurteilungen und die gezogenen Schlussfolgerungen angesichts der Art und Umstände des Auftrags angemessen sind. (Vgl. Tz. A75–A79) 32 Überträgt der Auftragsverantwortliche die Planung oder Durchführung von Maßnahmen, Auf gaben oder Handlungen in Bezug auf eine Anforderung dieses ISSA [DE] auf andere Mitglie der des Prüfungsteams, um den Auftragsverantwortlichen bei der Einhaltung der Anforderun gen dieses ISSA [DE] zu unterstützen, hat er weiterhin durch Anleitung und Beaufsichtigung dieser Mitglieder des Prüfungsteams sowie Durchsicht ihrer Tätigkeiten die Gesamtverantwor tung für die Steuerung und Erzielung der Qualität des Auftrags zu übernehmen. (Vgl. Tz. A80) 4.4.1.1. Eigenschaften des Auftragsverantwortlichen 33 Der Auftragsverantwortliche hat zu verfügen über: (Vgl. Tz. A81–A83) a. Kompetenz und Fähigkeiten in Prüfungsfertigkeiten und -techniken, entwickelt durch umfassende praktische Aus- und Fortbildung und praktische Anwendung b. ein Verständnis von den relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen, einschließ lich derjenigen zur Unabhängigkeit, die angesichts der Art und Umstände des betriebs wirtschaftlichen Prüfungsauftrags einschlägig sind, und c. ausreichende Nachhaltigkeitskompetenz, um die Verantwortlichkeit für die zum Auftrag gezogenen Schlussfolgerungen zu übernehmen. 4.4.2. Relevante berufliche Verhaltensanforderungen, einschließlich derjenigen zur Unabhängigkeit 34 Der Prüfer hat relevante berufliche Verhaltensanforderungen, einschließlich derjenigen zur Unabhängigkeit, einzuhalten, die umfassen: (Vgl. Tz. A58–A61, A64) a. die Bestimmungen des IESBA Code bzgl. Nachhaltigkeitsprüfungen, zusammen mit restriktiveren nationalen Anforderungen, oder b. berufliche oder in Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften enthaltene Anforderun gen, die von einer zuständigen Stelle als mindestens so streng wie die Bestimmungen des IESBA Code bzgl. Nachhaltigkeitsprüfungen festgestellt wurden. (Vgl. Tz. A62– A63) 35 Der Auftragsverantwortliche hat die Verantwortlichkeit dafür zu übernehmen, dass die anderen Mitglieder des Prüfungsteams auf die angesichts der Art und Umstände des Auftrags einschlä gigen relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen und diesbezüglichen Regelungen oder Maßnahmen der Praxis aufmerksam gemacht worden sind, einschließlich derjenigen betref fend: (Vgl. Tz. A84–A85) a. Identifizierung, Beurteilung und Behandlung von Gefährdungen der Einhaltung relevan ter beruflicher Verhaltensanforderungen, einschließlich derjenigen zur Unabhängigkeit b. Umstände, die zu einem Verstoß gegen relevante berufliche Verhaltensanforderungen, einschließlich derjenigen zur Unabhängigkeit, führen können und die Verantwortlichkei ten der Mitglieder des Prüfungsteams, wenn sie von Verstößen Kenntnis erlangen und
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