ISSA [E-DE] 5000
ISSA [E-DE] 5000
c. die Verantwortlichkeiten der Mitglieder des Prüfungsteams, wenn sie vom Vorliegen ei nes Verstoßes der Einheit gegen Gesetze und andere Rechtsvorschriften Kenntnis er langen. 36 Werden dem Auftragsverantwortlichen Sachverhalte bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Gefährdung der Einhaltung relevanter beruflicher Verhaltensanforderungen besteht, hat er durch Einhaltung der Regelungen oder Maßnahmen der Praxis und unter Nutzung relevanter Informationen von der Praxis oder dem Prüfungsteam oder aus anderen Quellen die Gefähr dung zu beurteilen und angemessene Handlungen vorzunehmen. (Vgl. Tz. A85–A86) 37 Der Auftragsverantwortliche hat während des gesamten Auftrags durch Beobachtung und not wendigenfalls Vornahme von Befragungen aufmerksam zu bleiben für Nachweise von Verstö ßen von Mitgliedern des Prüfungsteams gegen relevante berufliche Verhaltensanforderungen. Werden dem Auftragsverantwortlichen durch das Qualitätsmanagementsystem der Praxis oder anderweitig Sachverhalte bekannt, die darauf hinweisen, dass Mitglieder des Prüfungs teams gegen relevante berufliche Verhaltensanforderungen verstoßen haben, hat der Auf tragsverantwortliche in Abstimmung mit Anderen in der Praxis die angemessenen Handlungen festzulegen. (Vgl. Tz. A86) 4.4.3. Prüfungsfertigkeiten und -techniken, kritische Grundhaltung und pflichtgemä ßes Ermessen 38 Der Prüfer hat Prüfungsfertigkeiten und -techniken als Teil eines iterativen, systematischen Prüfungsprozesses anzuwenden. 39 Der Prüfer hat die Prüfung mit einer kritischen Grundhaltung zu planen und durchzuführen im Bewusstsein, dass Umstände bestehen können, die dazu führen, dass die Nachhaltigkeitsin formationen wesentlich falsch dargestellt sind. (Vgl. Tz. A87–A92) 40 Der Prüfer hat pflichtgemäßes Ermessen auszuüben bei der Planung und Durchführung der Prüfung, einschließlich bei der Festlegung von Art, zeitlicher Einteilung und Umfang der Prü 41 Der Auftragsverantwortliche hat festzustellen, dass dem Prüfungsteam zur Durchführung des Auftrags zeitgerecht ausreichende und geeignete Ressourcen zugewiesen sind oder zur Ver fügung gestellt werden, unter Berücksichtigung der Art und Umstände des Auftrags, der Re gelungen oder Maßnahmen der Praxis und etwaiger Änderungen, die während des Auftrags auftreten können. (Vgl. Tz. A96–A97) 42 Der Auftragsverantwortliche hat festzustellen, dass Mitglieder des Prüfungsteams, etwaige ex terne Sachverständige des Prüfers und direkte Unterstützung leistende interne Revisoren ins gesamt über die angemessene(n) Nachhaltigkeitskompetenz, Kompetenz und Fähigkeiten in Prüfungsfertigkeiten und -techniken sowie ausreichende Zeit verfügen, um den Auftrag durch zuführen. (Vgl. Tz. A98–A102) 43 Beabsichtigt der Prüfer, Nachweise durch die Nutzung der Tätigkeit einer anderen Praxis als der des Prüfers zu erlangen, hat der Auftragsverantwortliche festzustellen, ob der Auftragsver antwortliche in der Lage sein wird, ausreichend und angemessen in diese Tätigkeit eingebun den zu sein. Ist der Auftragsverantwortliche: (Vgl. Tz. A103–A106) fungshandlungen. (Vgl. Tz. A93–A95) 4.4.4. Ressourcen des Auftrags
33 © IDW Verlag GmbH
Made with FlippingBook Annual report maker