ISSA [E-DE] 5000

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a. in der Lage, ausreichend und angemessen in diese Tätigkeit eingebunden zu sein, ist diese Praxis ein Teilbereichsprüfer und sind die die Tätigkeit durchführenden natürli chen Personen Teil des Prüfungsteams. In solchen Fällen hat der Prüfer im Hinblick auf diese Tätigkeit Tz. A46-49 anzuwenden. b. nicht in der Lage, ausreichend und angemessen in diese Tätigkeit eingebunden zu sein, ist diese Praxis ein anderer Prüfer und der Prüfer hat im Hinblick auf diese Tätig keit Tz. A50-55 anzuwenden. 44 Stellt der Auftragsverantwortliche als Ergebnis der Einhaltung der Anforderungen in Tz. A41 43 fest, dass die zugewiesenen oder zur Verfügung gestellten Ressourcen unter den Umstän den des Auftrags unzureichend oder ungeeignet sind, hat er angemessene Handlungen vor zunehmen, einschließlich der Kommunikation mit geeigneten natürlichen Personen in der Pra xis über die Notwendigkeit, dem Auftrag zusätzliche oder alternative Ressourcen zuzuweisen oder zur Verfügung zu stellen. (Vgl. Tz. A107–A109) 45 Der Auftragsverantwortliche hat die Verantwortlichkeit dafür zu übernehmen, die dem Prü fungsteam zugewiesenen oder zur Verfügung gestellten Ressourcen angesichts der Art und Umstände des Auftrags angemessen zu nutzen. (Vgl. Tz. A110) 4.4.5. Anleitung, Beaufsichtigung und Durchsicht 46 Der Auftragsverantwortliche hat die Verantwortlichkeit für die Anleitung und Beaufsichtigung der Mitglieder des Prüfungsteams sowie für die Durchsicht ihrer Tätigkeiten zu übernehmen. (Vgl. Tz. A111–A116) D.46.1 Der Auftragsverantwortliche hat angemessen strukturierte und klar verständliche Prüfungsan weisungen zu erteilen, um die Mitglieder des Auftragsteams mit ihren Aufgaben vertraut zu machen. D.46.2 Die Einhaltung der Prüfungsanweisungen ist zu überwachen (§ 39 Abs. 2 Satz 3 Berufssat zung WP/vBP). 47 Der Auftragsverantwortliche hat festzustellen, dass Art, zeitliche Einteilung und Umfang der Anleitung, Beaufsichtigung und Durchsicht (Vgl. Tz. A117–A118) a. in Übereinstimmung mit den Regelungen oder Maßnahmen der Praxis, beruflichen Standards sowie einschlägigen gesetzlichen und anderen rechtlichen Anforderungen geplant und durchgeführt sind und b. auf die Art und Umstände des Auftrags sowie die dem Prüfungsteam von der Praxis zugewiesenen oder zur Verfügung gestellten Ressourcen ausgerichtet sind. 48 Der Auftragsverantwortliche hat die Auftragsdokumentation zu geeigneten Zeitpunkten wäh rend des Auftrags durchzusehen, einschließlich der Dokumentation in Bezug auf: (Vgl. Tz. A119–A121, A173) a. bedeutsame Sachverhalte b. bedeutsame Beurteilungen, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit während des Auftrags identifizierten schwierigen oder strittigen Sachverhalten sowie die gezo genen Schlussfolgerungen und c. andere Sachverhalte, die nach pflichtgemäßem Ermessen des Auftragsverantwortli chen für seine Verantwortlichkeiten relevant sind.

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