ISSA [E-DE] 5000

ISSA [E-DE] 5000

49 Der Auftragsverantwortliche hat formale schriftliche Mitteilungen an das Management, die für die Überwachung Verantwortlichen oder Aufsichtsbehörden vor ihrer Herausgabe durchzuse hen. (Vgl. Tz. A122) 4.4.6. Nutzung der Tätigkeit Anderer 4.4.6.1. Nutzung der Tätigkeit eines anderen Prüfers 50 Beabsichtigt der Prüfer, Nachweise durch die Nutzung der Tätigkeit eines anderen Prüfers zu erlangen, hat der Prüfer: (Vgl. Tz. A123–A124) a. relevante berufliche Verhaltensanforderungen, die bei der Nutzung der Tätigkeit eines anderen Prüfers einschlägig sind, einzuhalten (Vgl. Tz. A125–A126) b. zu beurteilen, ob dieser Prüfer über die Kompetenz und Fähigkeiten verfügt, die für Zwecke des Prüfers notwendig sind (Vgl. Tz. A127) c. zu beurteilen, ob Art, Umfang und Ziele der Tätigkeit dieses Prüfers für Zwecke des Prüfers angemessen sind und (Vgl. Tz. A128) d. festzustellen, ob die aus der Tätigkeit dieses Prüfers erlangten Nachweise für Zwecke des Prüfers angemessen sind. (Vgl. Tz. A124) 51 Plant der Prüfer, einen Prüfungsvermerk eines anderen Prüfers zu nutzen, der für die Nutzung durch nutzende Einheiten und ihre Prüfer entlang einer Wertschöpfungskette (in diesem ISSA als One-to-Many-Bericht bezeichnet) konzipiert wurde, hat der Prüfer bei der Durchfüh rung der Beurteilung in Übereinstimmung mit Tz. 50(b) und der Feststellung in Übereinstim mung mit Tz. 50(c) festzustellen, ob dieser Prüfungsvermerk ausreichende geeignete Nach weise für Zwecke des Prüfers liefert, indem er beurteilt: (Vgl. Tz. A129–A131, A291) a. ob die Beschreibung der durchgeführten Prüfungshandlungen und deren Ergebnisse für Zwecke des Prüfers geeignet sind und b. die Angemessenheit des/der Standards, nach denen der Prüfungsvermerk erteilt wurde. 52 Beabsichtigt der Prüfer, Nachweise über die Wirksamkeit der Funktion von Kontrollen in Über einstimmung mit Tz. 119R oder 120L – sofern einschlägig – zu erlangen, hat der Prüfer fest zustellen, ob etwaige in einem One-to-Many-Bericht oder einem anderen Prüfungsvermerk eines anderen Prüfers identifizierte komplementäre Kontrollen der nutzenden Einheit für diese relevant sind. (Vgl. Tz. A130) 53 Bei der Vornahme der Feststellung in Übereinstimmung mit Tz. 50(c) hat der Prüfer in dem unter den Umständen notwendigen Umfang mit dem anderen Prüfer bzgl. der Feststellungen aus der Tätigkeit des anderen Prüfers zu kommunizieren. (Vgl. Tz. A132–A133) 54 Der Prüfer hat festzustellen, ob und in welchem Umfang es notwendig ist, zusätzliche Doku mentation der von einem anderen Prüfer durchgeführten Tätigkeit durchzusehen. (Vgl. Tz. A134) 55 Stellt der Prüfer fest, dass die aus der Tätigkeit eines anderen Prüfers erlangten Nachweise für Zwecke des Prüfers nicht angemessen sind, einschließlich wenn der Prüfer nicht in der Lage ist, Informationen zur Vornahme dieser Feststellung zu erlangen, oder wenn der Prüfer nicht davon überzeugt ist, dass Kommunikationen mit einem anderen Prüfer für Zwecke des Prüfers angemessen sind, hat der Prüfer:

35 © IDW Verlag GmbH

Made with FlippingBook Annual report maker