ISSA [E-DE] 5000
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a. festzustellen, ob der Prüfer in der Lage ist, ausreichende geeignete Nachweise aus der Durchführung alternativer Prüfungshandlungen zu erlangen, und b. – falls ausreichende geeignete Nachweise nicht aus der Durchführung alternativer Prü fungshandlungen erlangt werden können – die Auswirkungen auf den Auftrag zu würdi gen, einschließlich, ob eine Prüfungshemmnis vorliegt. (Vgl. Tz. A135) 4.4.6.2. Nutzung der Tätigkeit eines Sachverständigen des Prüfers 56 Plant der Prüfer, die Tätigkeit eines Sachverständigen des Prüfers zu nutzen, hat der Prüfer: (Vgl. Tz. A136-A140) a. zu beurteilen, ob der Sachverständige über die Kompetenz, Fähigkeiten und Objektivi tät verfügt, die für Zwecke des Prüfers notwendig sind (Vgl. Tz. A141–A145) b. bei der Beurteilung der Objektivität eines Sachverständigen des Prüfers eine Befra gung zu den Interessen und Beziehungen durchzuführen, die eine Gefährdung der Ob jektivität dieses Sachverständigen hervorrufen können (Vgl. Tz. A145–A147) c. ein ausreichendes Verständnis von dem Fachgebiet des Sachverständigen zu erlan gen, um Art, Umfang und Ziele der Tätigkeit dieses Sachverständigen für Zwecke des Prüfers festzulegen und (Vgl. Tz. A148–A149) d. mit dem Sachverständigen – falls sachgerecht in Schriftform – zu vereinbaren: i. Art, Umfang und Ziele der Tätigkeit dieses Sachverständigen und (Vgl. Tz. A149–A150) ii. die jeweiligen Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Prüfers und dieses Sach verständigen, einschließlich Art, zeitliche Einteilung und Umfang der Kommunika tion zwischen dem Prüfer und Sachverständigen. (Vgl. Tz. A138–A139) 57 Der Prüfer hat die Angemessenheit der Tätigkeit des Sachverständigen des Prüfers für Zwe cke des Prüfers zu beurteilen, einschließlich: (Vgl. Tz. A137; A151) a. der Relevanz und Vertretbarkeit der Feststellungen oder Schlussfolgerungen dieses Sachverständigen sowie deren Übereinstimmung mit anderen vom Prüfer erlangten Nachweisen b. falls die Tätigkeit dieses Sachverständigen die Nutzung bedeutsamer Annahmen und Methoden umfasst, der Relevanz und Vertretbarkeit dieser Annahmen und Methoden unter den Umständen, sowie c. wenn die Tätigkeit dieses Sachverständigen die Nutzung von Ausgangsdaten umfasst, die für die Tätigkeit dieses Sachverständigen bedeutsam sind, der Relevanz, Vollstän digkeit und Genauigkeit dieser Ausgangsdaten. 58 Stellt der Prüfer fest, dass die Tätigkeit des Sachverständigen des Prüfers für Zwecke des Prüfers nicht angemessen ist, hat der Prüfer a. mit diesem Sachverständigen Art und Umfang weiterer durchzuführender Tätigkeiten zu vereinbaren oder b. zusätzliche Prüfungshandlungen durchzuführen, die unter den Umständen angemes sen sind.
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