ISSA [E-DE] 5000

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4.4.6.3. Nutzung der Tätigkeit der Internen Revision 59 Plant der Prüfer, die Tätigkeit der Internen Revision zu nutzen, hat der Prüfer: (Vgl. Tz. A152– A154) a. zu beurteilen, inwieweit die Stellung der Internen Revision innerhalb der Organisation sowie relevante Regelungen und Maßnahmen die Objektivität der Internen Revisoren unterstützen b. das Kompetenzniveau der Internen Revision, einschließlich in Nachhaltigkeitssachver halten und angewandten Kriterien, zu beurteilen c. zu beurteilen, ob die Interne Revision einer systematischen und geregelten Vorgehens weise, einschließlich eines Qualitätssicherungssystems, folgt d. festzulegen, ob und in welchem Umfang die spezifische Tätigkeit der Internen Revision genutzt wird und e. festzustellen, ob diese Tätigkeit für Zwecke des Prüfers angemessen ist. 4.4.7. Kommunikation zwischen den in den Auftrag Eingebundenen 60 Der Auftragsverantwortliche hat die Verantwortlichkeit für die Feststellung zu übernehmen, dass zu angemessenen Zeitpunkten während des gesamten Auftrags Kommunikation inner halb des Prüfungsteams und, sofern zutreffend, zwischen dem Prüfungsteam und den exter nen Sachverständigen des Prüfers und der Internen Revision stattfinden. (Vgl. Tz. A155– A159) 4.4.8. Konsultation 61 Der Auftragsverantwortliche hat die Verantwortlichkeit dafür zu übernehmen, dass das Prü fungsteam Konsultationen vornimmt zu a. schwierigen oder strittigen Sachverhalten und Sachverhalten, zu welchen die Regelun gen oder Maßnahmen der Praxis Konsultation erfordern, und b. anderen Sachverhalten, die nach pflichtgemäßem Ermessen des Auftragsverantwortli chen Konsultation erfordern. D.61.1 Nach § 39 Abs. 3 Berufssatzung WP/vBP ist bei für das Prüfungsergebnis bedeutsamen Zwei felsfragen interner oder externer fachlicher Rat einzuholen, soweit dies bei pflichtgemäßer Be urteilung nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich ist und die Ergebnisse sind zu do kumentieren. 4.4.9. Auftragsbegleitende Qualitätssicherung 62 Für solche Aufträge, für die eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung in Übereinstimmung mit ISQM 1 [bzw. IDW QMS 1 (09.2022) , Tz. 72] oder den Regelungen oder Maßnahmen der Praxis erforderlich ist, hat der Auftragsverantwortliche sich während des Auftrags ergebende bedeutsame Sachverhalte und bedeutsame Beurteilungen, einschließlich der während der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung identifizierten, mit dem auftragsbegleitenden Quali tätssicherer zu diskutieren. 4.4.10. Nachschau und Verbesserung 63 Der Auftragsverantwortliche hat (Vgl. Tz. A160–A161)

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