ISSA [E-DE] 5000
ISSA [E-DE] 5000
a. die von der Praxis kommunizierten Informationen aus dem Nachschau- und Verbesse rungsprozess der Praxis zu würdigen, einschließlich – sofern einschlägig – Informatio nen aus dem Nachschau- und Verbesserungsprozess des Netzwerks sowie aus dem netzwerkmitgliederübergreifenden Nachschau- und Verbesserungsprozess, und b. festzustellen, ob sich die Informationen auf den Auftrag auswirken können und, ist dies der Fall, angemessene Handlungen vorzunehmen. Dolose Handlungen und Verstöße gegen Gesetze und andere Rechtsvorschrif ten 64 Der Prüfer hat während der gesamten Prüfung eine kritische Grundhaltung zu bewahren im Bewusstsein, dass ungeachtet seiner bisherigen Erfahrung mit der Ehrlichkeit und Integrität des Managements und der für die Überwachung Verantwortlichen der Einheit eine wesentliche falsche Darstellung aufgrund von dolosen Handlungen vorliegen könnte. (Vgl. Tz. A162) 65 Der Prüfer hat für die Möglichkeit aufmerksam zu bleiben, dass ihm während der Prüfung durchgeführte Prüfungshandlungen Fälle von Verstößen oder vermuteten Verstößen gegen Gesetze und andere Rechtsvorschriften zur Kenntnis bringen können. 66 Bei Nichtvorliegen identifizierter oder vermuteter Verstöße ist der Prüfer nicht verpflichtet, im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften durch die Einheit andere als die in Tz. 65 und 111-112 aufgeführten Prüfungshandlungen durchzuführen. 67 Identifiziert der Prüfer dolose Handlungen oder vermutete dolose Handlungen oder Fälle von Verstößen oder vermuteten Verstößen gegen Gesetze und andere Rechtsvorschriften, hat der Prüfer festzustellen, ob Gesetze, andere Rechtsvorschriften oder relevante berufliche Verhal tensanforderungen: (Vgl. Tz. A163–A165, A434) a. den Prüfer verpflichten, an eine zuständige Stelle außerhalb der Einheit zu berichten oder b. Verantwortlichkeiten festlegen, nach denen eine Berichterstattung an eine zuständige Stelle außerhalb der Einheit unter den Umständen angemessen sein kann. Kommunikation mit dem Management und den für die Überwachung Verant wortlichen 68 Der Prüfer hat während der Prüfung zeitgerecht mit dem Management und den für die Über wachung Verantwortlichen bedeutsame Sachverhalte zu kommunizieren, die nach pflichtge mäßem Ermessen des Prüfers die Aufmerksamkeit des Managements oder der für die Über wachung Verantwortlichen – je nachdem, was einschlägig ist – verdienen. (Vgl. Tz. A166– A170) 4.5. 4.6.
38 © IDW Verlag GmbH
Made with FlippingBook Annual report maker