ISSA [E-DE] 5000

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4.7. Dokumentation 4.7.1. Übergreifende Dokumentationsanforderungen 4.7.1.1. Form, Inhalt und Umfang der Auftragsdokumentation

69 Der Prüfer hat zeitgerecht eine Auftragsdokumentation zu erstellen, die eine ausreichende und geeignete Aufzeichnung der Grundlage für den Prüfungsvermerk bildet, um einen in der Nach haltigkeitsprüfung erfahrenen, zuvor nicht mit dem betriebswirtschaftlichen Prüfungsauftrag befassten Prüfer in die Lage zu versetzen zu verstehen: (Vgl. Tz. A171–A173) a. Art, zeitliche Einteilung und Umfang der Prüfungshandlungen, die durchgeführt wur den, um diesen ISSA [DE], andere relevante ISSA [DE] und einschlägige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen einzuhalten b. die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungshandlungen und die erlangten Nachweise sowie c. sich während der betriebswirtschaftlichen Prüfung ergebende bedeutsame Sachver halte, die dazu gezogenen Schlussfolgerungen und bedeutsame Beurteilungen nach pflichtgemäßem Ermessen, die im Zusammenhang mit diesen Schlussfolgerungen ge zogen wurden. (Vgl. Tz. A174–A176) 70 Bei der Dokumentation von Art, zeitlicher Einteilung und Umfang der durchgeführten Prüfungs handlungen hat der Prüfer aufzuzeichnen: (Vgl. Tz. A177–A178) a. die kennzeichnenden Merkmale der spezifischen geprüften Elemente oder Sachver halte b. von wem die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit durchgeführt und das Datum, an dem sie abgeschlossen wurde sowie c. wer die durchgeführte betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit durchgesehen hat sowie Datum und Umfang dieser Durchsicht. 71 Die Auftragsdokumentation hat auch Diskussionen einzuschließen mit dem Management, den für die Überwachung Verantwortlichen und Anderen über bedeutsame Sachverhalte, ein schließlich der Art der diskutierten bedeutsamen Sachverhalte sowie wann und mit wem die Diskussionen stattfanden. (Vgl. Tz. A179) 4.7.1.2. Zusammenstellung der endgültigen Auftragsakte 72 Der Prüfer hat die Auftragsdokumentation in einer Auftragsakte zusammenzustellen und den administrativen Prozess der Zusammenstellung der endgültigen Auftragsakte zeitgerecht nach dem Datum des Prüfungsvermerks abzuschließen. Nachdem die Zusammenstellung der end gültigen Auftragsakte abgeschlossen ist, darf der Prüfer jegliche Art von Auftragsdokumenta tion nicht vor dem Ende des jeweiligen Aufbewahrungszeitraums löschen oder entfernen. (Vgl. Tz. A180–A182) 73 Erachtet es der Prüfer unter anderen als den in Tz. 212 vorgesehenen Umständen als not wendig nach Abschluss der Zusammenstellung der endgültigen Auftragsakte bestehende Auf tragsdokumentation anzupassen oder neue Auftragsdokumentation zu ergänzen, hat er unab hängig von der Art der Anpassungen oder Ergänzungen zu dokumentieren: a. die spezifischen Gründe für deren Vornahme und b. wann und von wem diese vorgenommen und durchgesehen wurden.

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