ISSA [E-DE] 5000
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4.7.2. Dokumentation in Bezug auf das Qualitätsmanagement 74 Der Prüfer hat in die Auftragsdokumentation aufzunehmen: (Vgl. Tz. 183) a. im Hinblick auf die Einhaltung relevanter beruflicher Verhaltensanforderungen identifi zierte Probleme und wie sie gelöst wurden b. Schlussfolgerungen über die Einhaltung von für den Auftrag einschlägigen Unabhän gigkeitsanforderungen und etwaige relevante Diskussionen mit der Praxis, die diese Schlussfolgerungen unterstützen c. gezogene Schlussfolgerungen hinsichtlich der Annahme und Fortführung von Mandan tenbeziehungen und betriebswirtschaftlichen Prüfungen, einschließlich im Hinblick auf die Vorbedingungen für eine betriebswirtschaftliche Prüfung und d. Art und Umfang der während der Auftragsdurchführung vorgenommenen Konsultatio nen sowie daraus resultierende Schlussfolgerungen. 4.8.1. Feststellung, ob die Vorbedingungen vorliegen 75 Der Prüfer hat vorläufige Kenntnisse über die Auftragsumstände zu erlangen, einschließlich: (Vgl. Tz. A184) a. der zu berichtenden Nachhaltigkeitsinformationen und b. ob der Umfang der vorgeschlagenen betriebswirtschaftlichen Prüfung sämtliche oder Teile der unter a. genannten Nachhaltigkeitsinformationen umfasst. (Vgl. Tz. A185) 76 Um festzustellen, ob die Vorbedingungen für eine betriebswirtschaftliche Prüfung vorliegen, hat der Prüfer auf Grundlage der vorläufigen Kenntnisse über die Auftragsumstände und Dis kussion mit der/den geeigneten Partei(en): (Vgl. Tz. A184, A186–A187) a. zu würdigen, ob die Einheit über einen Prozess zur Identifizierung der zu berichtenden Nachhaltigkeitsinformationen verfügt (Vgl. Tz. A187) b. zu beurteilen, ob die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Managements, der für die Überwachung Verantwortlichen und, falls abweichend, des Auftraggebers unter den Umständen geeignet sind. Dabei hat der Prüfer auch zu beurteilen, ob das Manage ment oder die für die Überwachung Verantwortlichen – je nachdem, was einschlägig ist – über eine angemessene Grundlage für die Nachhaltigkeitsinformationen verfügen und (Vgl. Tz. A186(a), A188–A191) c. zu beurteilen, ob der Auftrag sämtliche der in Tz. 77-80 genannten Merkmale aufweist. 4.8.1.1. Angemessene Nachhaltigkeitssachverhalte 77 Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die Nachhaltigkeitssachverhalte innerhalb des Auftragsum fangs angemessen sind. Dabei hat der Prüfer zu würdigen, ob diese Nachhaltigkeitssachver halte identifizierbar sind und zu einer konsistenten Messung oder Beurteilung anhand der an gewandten Kriterien befähigen, so dass die resultierenden Nachhaltigkeitsinformationen Prü fungshandlungen zur Erlangung ausreichender geeigneter Nachweise unterzogen werden können. (Vgl. Tz. A192–A193) 4.8. Vorbedingungen für eine betriebswirtschaftliche Prüfung
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