ISSA [E-DE] 5000

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4.8.1.2. Eignung und Verfügbarkeit von Kriterien 78 Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die Kriterien, deren Anwendung der Prüfer bei der Aufstellung der Nachhaltigkeitsinformationen erwartet, für die Auftragsumstände geeignet sind und den vorgesehenen Nutzern zur Verfügung stehen werden. Dabei hat der Prüfer: a. zu beurteilen, ob Kriterien für sämtliche der betriebswirtschaftlichen Prüfung unterlie genden Nachhaltigkeitsinformationen vorliegen (Vgl. Tz. A194) b. die Quellen der Kriterien zu identifizieren, einschließlich ob sie Kriterien eines Rahmen werks, von der Einheit entwickelte Kriterien oder eine Kombination aus beidem sind (Vgl. Tz. A195–A198, A331) c. zu beurteilen, ob die Kriterien die folgenden Merkmale aufweisen: (Vgl. Tz. A199– A201, A332–A335) i. Relevanz (Vgl. Tz. A336–A337) ii. Vollständigkeit (Vgl. Tz. A338) iii. Verlässlichkeit (Vgl. Tz. A339) iv. Neutralität und (Vgl. Tz. A340–A341) v. Verständlichkeit und (Vgl. Tz. A342) d. zu beurteilen, ob und wie die Kriterien den vorgesehenen Nutzern zur Verfügung ge stellt werden. (Vgl. Tz. A202) 4.8.1.3. Nachweise zur Unterstützung des Prüfungsurteils und Form des Prüfungsur teils 79 Der Prüfer hat festzustellen, ob a. der Prüfer erwartet, in der Lage zu sein, die zur Unterstützung des Prüfungsurteils not wendigen Nachweise zu erlangen, und (Vgl. Tz. A203–A206L) b. das in seiner Form für den Auftrag geeignete Prüfungsurteil in einem schriftlichen Ver merk enthalten zu sein hat. 4.8.1.4. Rationaler Zweck 80 Der Prüfer hat festzustellen, ob der Auftrag einen rationalen Zweck aufweist. Dabei hat der Prüfer festzustellen, ob: (Vgl. Tz. A207–A208) a. der Prüfer im Falle einer Prüfung mit begrenzter Sicherheit erwartet, in der Lage zu sein, einen aussagekräftigen Grad an Prüfungssicherheit zu erlangen (Vgl. Tz. A209L– A211L) b. der Auftrag als Ganzes für vorgesehene Nutzer nützlich und nicht irreführend sein wird und c. der Umfang der betriebswirtschaftlichen Prüfung angemessen ist, einschließlich wenn Teile der zu berichtenden Nachhaltigkeitsinformationen aus dem Umfang der betriebs wirtschaftlichen Prüfung ausgeschlossen sind. (Vgl. Tz. A212–A217)

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