ISSA [E-DE] 5000
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4.8.2. Entscheidung, den betriebswirtschaftlichen Prüfungsauftrag anzunehmen oder fortzuführen 81 Liegen die Vorbedingungen für eine betriebswirtschaftliche Prüfung nicht vor, hat der Prüfer den Sachverhalt mit dem Auftraggeber zu diskutieren. Können Änderungen nicht vorgenom men werden, um die Vorbedingungen zu erfüllen, darf der Prüfer den Auftrag nicht als be triebswirtschaftliche Prüfung annehmen, es sei denn, er ist aufgrund von Gesetzen oder an deren Rechtsvorschriften dazu verpflichtet. Ein unter solchen Umständen angenommener Auf trag entspricht jedoch nicht diesem ISSA [DE]. Dementsprechend darf der Prüfer im Prüfungs vermerk keinerlei Bezug darauf nehmen, dass der Auftrag in Übereinstimmung mit diesem oder etwaigen anderen ISSA [DE] durchgeführt wurde. D.81.1 Bei gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten nach § 324b HGB E hat sich der Prüfer zu vergewissern, dass die Bestellung ordnungsgemäß erfolgt ist und die bestellte Praxis sowie die verantwortlichen Nachhaltigkeitsprüfungspartner als Nachhaltig keitsprüfer bei der WPK registriert sind. Werden Mängel bei der Bestellung identifiziert, sind diese spätestens bis zur Erteilung des Prüfungsvermerks zu beseitigen. D.81.2 Nach § 51 Satz 1 WPO hat der Wirtschaftsprüfer die Ablehnung des Prüfungsauftrags unver züglich zu erklären. 4.8.3. Vorbedingungen liegen nach Annahme nicht vor 82 Wird nach Auftragsannahme entdeckt, dass eine oder mehrere Vorbedingungen für eine be triebswirtschaftliche Prüfung nicht vorliegen, hat der Prüfer den Sachverhalt mit der/den ge eigneten Partei(en) zu diskutieren und hat festzustellen: (Vgl. Tz. A218) a. ob der Sachverhalt zur Zufriedenheit des Prüfers gelöst werden kann b. ob es angemessen ist, den Auftrag fortzuführen und c. ob, und wenn ja, wie der Sachverhalt im Prüfungsvermerk zu kommunizieren ist. 83 Wird nach Auftragsannahme entdeckt, dass manche oder sämtliche der angewandten Krite rien ungeeignet sind oder dass manche oder sämtliche der Nachhaltigkeitssachverhalte für eine betriebswirtschaftliche Prüfung nicht angemessen sind, hat der Prüfer eine Auftragsnie derlegung zu erwägen, sofern eine Niederlegung nach den einschlägigen Gesetzen oder an deren Rechtsvorschriften möglich ist. Setzt der Prüfer den Auftrag fort, hat der Prüfer ein ein geschränktes oder versagtes Prüfungsurteil abzugeben oder die Nichtabgabe eines Prüfungs urteils zu erklären, wie unter den Umständen angemessen. (Vgl. Tz. A218) D.83.1 Bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts nach § 324b HGB ist eine Auftragsniederlegung grundsätzlich nicht zulässig, da nach § 324d HGB-E i.V.m. § 318 Abs. 6 HGB ein vom Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts angenommener Prüfungsauftrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Unter anderem ist die Tatsache, weder be grenzte noch hinreichende Prüfungssicherheit erlangen zu können, kein wichtiger Grund i.S. dieser Vorschrift. 4.8.4. In Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebener Prüfungsver merk 84 Schreiben Gesetze oder andere Rechtsvorschriften einen sich von den Anforderungen der ISSA [DE] unterscheidenden Aufbau oder Wortlaut des Prüfungsvermerks vor, hat der Prüfer zu beurteilen:
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