ISSA [E-DE] 5000
ISSA [E-DE] 5000
a. ob vorgesehene Nutzer das Prüfungsurteil missverstehen können und b. ist dies der Fall, ob zusätzliche Erläuterungen im Prüfungsvermerk das mögliche Miss verständnis entschärfen können. Kommt der Prüfer zu dem Schluss, dass zusätzliche Erläuterungen im Prüfungsvermerk das mögliche Missverständnis nicht entschärfen können, darf der Prüfer den betriebswirtschaftli chen Prüfungsauftrag nicht annehmen, es sei denn, er ist aufgrund von Gesetzen oder ande ren Rechtsvorschriften dazu verpflichtet. Eine in Übereinstimmung mit solchen Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften durchgeführte betriebswirtschaftliche Prüfung entspricht nicht die sem ISSA [DE]. Dementsprechend darf der Prüfer im Prüfungsvermerk keinen etwaigen Be zug darauf nehmen, dass der betriebswirtschaftliche Prüfungsauftrag in Übereinstimmung mit diesem ISSA [DE] durchgeführt wurde. D.84.1 § 324i HGB-E enthält Vorgaben zum Inhalt und Wortlaut des Prüfungsvermerks, die sich von den Anforderungen des ISSA 5000 unterscheiden. Ferner enthält Artikel 99 Nr. 3 EGHGB-E Vorgaben zum Inhalt und Wortlaut des Prüfungsvermerks für den Fall der Prüfung mit be grenzter Sicherheit. D.84.2 Gemäß § 324i Abs. 4 HGB-E hat der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts in einem uneinge schränkten Prüfungsvermerk zu erklären, dass die von ihm durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft auf gestellte Nachhaltigkeitsbericht oder Konzernnachhaltigkeitsbericht nach den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen nach seiner Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. D.84.3 Gemäß § 324i Abs. 5 Satz 4 HGB-E darf der Prüfer einen eingeschränkten Prüfungsvermerk nur erteilen, wenn der geprüfte Nachhaltigkeitsbericht oder Konzernnachhaltigkeitsbericht un ter Beachtung der vom Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein den tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen entspre chendes Bild der nach den gesetzlichen Vorschriften anzugebenden Nachhaltigkeitsaspekte vermittelt. Auftragsbedingungen für die betriebswirtschaftliche Prüfung 4.9.1. Vereinbarung der Auftragsbedingungen für die betriebswirtschaftliche Prüfung 85 Der Prüfer hat die Auftragsbedingungen für die betriebswirtschaftliche Prüfung mit dem Auf traggeber zu vereinbaren. Die vereinbarten Bedingungen sind mit ausreichendem Detaillie rungsgrad in einem Auftragsbestätigungsschreiben oder einer anderen geeigneten Form von schriftlicher Vereinbarung, schriftlicher Bestätigung oder in Gesetzen oder anderen Rechts vorschriften zu spezifizieren und haben einzuschließen: (Vgl. Tz. A219–A222) a. Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Ziel und Umfang der betriebswirtschaftlichen Prüfung, einschließlich: i. des Ziels der betriebswirtschaftlichen Prüfung ii. der im Umfang der betriebswirtschaftlichen Prüfung enthaltenen Nachhaltig keitsinformationen und der nicht im Umfang der betriebswirtschaftlichen Prüfung enthaltenen Nachhaltigkeitsinformationen iii. der Berichtsgrenze innerhalb des Umfangs der betriebswirtschaftlichen Prüfung 4.9.
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