ISSA [E-DE] 5000

ISSA [E-DE] 5000

iv. ob es sich bei dem Auftrag um eine betriebswirtschaftliche Prüfung mit begrenz ter Sicherheit, eine betriebswirtschaftliche Prüfung mit hinreichender Sicherheit oder eine kombinierte betriebswirtschaftliche Prüfung mit begrenzter und hinrei chender Sicherheit handelt und welche Nachhaltigkeitsinformationen dem jeweili gen Grad an Prüfungssicherheit unterliegen v. der angewandten Kriterien und vi. dass die betriebswirtschaftliche Prüfung in Übereinstimmung mit ISSA 5000 [DE] „Allgemeine Anforderungen an Nachhaltigkeitsprüfungen“ durchgeführt wird. b. die Verantwortlichkeiten des Prüfers (Vgl. Tz. A221) c. die Verantwortlichkeiten des Managements oder der für die Überwachung Verantwortli chen – je nachdem, was einschlägig ist – für: i. die Aufstellung der Nachhaltigkeitsinformationen in Übereinstimmung mit den an gewandten Kriterien, einschließlich, sofern relevant, deren sachgerechte Ge samtdarstellung ii. sofern einschlägig, die Identifizierung, Auswahl oder Entwicklung geeigneter Kri terien iii. in ihren Nachhaltigkeitsinformationen enthaltene Bezugnahmen oder Beschrei bungen der angewandten Kriterien, die sie genutzt haben, und, ist dies nicht ohne Weiteres aus den Auftragsumständen erkennbar, wer diese entwickelt hat iv. Ausgestaltung, Implementierung und Aufrechterhaltung eines IKS, das die Ein heit als notwendig bestimmt, um die Aufstellung von Nachhaltigkeitsinformatio nen in Übereinstimmung mit den angewandten Kriterien zu ermöglichen, die frei von wesentlichen falschen Darstellungen – sei es aufgrund von dolosen Hand lungen oder Irrtümern – sind v. dem Prüfer zu verschaffen: a. Zugang zu sämtlichen dem Management bekannten Informationen, die für die Aufstellung der Nachhaltigkeitsinformationen relevant sind b. zusätzliche Informationen, die der Prüfer zum Zwecke der betriebswirt schaftlichen Prüfung anfordern kann und c. unbeschränkten Zugang zu Personen innerhalb der Einheit, von denen der Prüfer es als notwendig bestimmt, Nachweise zu erlangen. d. Bezugnahme auf die erwartete Form und den erwarteten Inhalt des/der vom Prüfer zu erteilenden Prüfungsvermerks/e und eine Erklärung, dass es unter bestimmten Um ständen Modifizierungen des Prüfungsvermerks geben kann, und e. eine Anerkennung, dass das Management einverstanden ist, bei Abschluss der be triebswirtschaftlichen Prüfung schriftliche Erklärungen abzugeben. 86 Bei Folgeaufträgen hat der Prüfer zu beurteilen, ob die Umstände eine Änderung der Auftrags bedingungen für die betriebswirtschaftliche Prüfung erforderlich machen oder ob es notwendig ist, die geeignete(n) Partei(en) an die bestehenden Bedingungen zu erinnern. 4.9.2. Änderungen der Auftragsbedingungen für die betriebswirtschaftliche Prüfung 87 Der Prüfer darf einer Änderung der Auftragsbedingungen für die betriebswirtschaftliche Prü fung, einschließlich von einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit hinreichender Sicherheit in

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