ISSA [E-DE] 5000

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eine betriebswirtschaftliche Prüfung mit begrenzter Sicherheit (d.h. auf einen geringeren Grad an Prüfungssicherheit), nicht zustimmen, wenn es dafür keine angemessene Rechtfertigung gibt. Ist der Prüfer nicht in der Lage, einer Aufforderung zur Änderung der Auftragsbedingun gen für die betriebswirtschaftliche Prüfung zuzustimmen und gestatten ihm die geeignete(n) Partei(en) nicht, die betriebswirtschaftliche Prüfung unter den ursprünglichen Auftragsbedin gungen fortzuführen, hat der Prüfer: (Vgl. Tz. A223–A224) a. den betriebswirtschaftlichen Prüfungsauftrag niederzulegen, wenn dies nach den ein schlägigen Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften möglich ist, und b. festzustellen, ob etwaige vertragliche oder anderweitige Verpflichtungen bestehen, die Umstände Dritten zu berichten, wie z.B. den für die Überwachung Verantwortlichen, Ei gentümern oder Aufsichtsbehörden. D.87.1 Bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts nach § 324b HGB E ist eine Auftragsniederlegung grundsätzlich nicht zulässig, danach § 324d HGB-E i.V.m. § 318 Abs. 6 HGB ein vom Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts angenommener Prüfungsauf trag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. 88 Werden die Auftragsbedingungen für die betriebswirtschaftliche Prüfung geändert: a. haben sich der Prüfer und die geeignete(n) Partei(en) über die neuen Auftragsbedin gungen für die betriebswirtschaftliche Prüfung zu einigen und diese in einem Auftrags bestätigungsschreiben oder in einer anderen geeigneten Form schriftlicher Vereinba rung festzuhalten und b. darf der Prüfer vor der Änderung erlangte Nachweise nicht außer Acht lassen. 4.10. Nachweise 4.10.1. Planung und Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung ausrei chender geeigneter Nachweise 89 Zum Zwecke der Erlangung ausreichender geeigneter Nachweise hat der Prüfer Prüfungs handlungen zu planen und durchzuführen: (Vgl. Tz. A225–A226) a. in einer Weise, die nicht einseitig auf die Erlangung von Nachweisen, die untermau ernd sein können, oder auf den Ausschluss von Nachweisen, die widersprüchlich sein können, ausgerichtet ist und (Vgl. Tz. A227–A228) b. deren Art, zeitliche Einteilung und Umfang unter den Umständen angemessen sind, Nachweise zu erbringen, um den beabsichtigten Zweck dieser Prüfungshandlungen zu erfüllen. (Vgl. Tz. A229–A244) 4.10.2. Informationen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist 90 Bei der Planung und Durchführung der Prüfungshandlungen hat der Prüfer die Relevanz und Verlässlichkeit von Informationen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist, zu beurtei len, einschließlich aus Quellen außerhalb der Einheit erlangter Informationen. (Vgl. Tz. A245– A263) 91 Wurden Informationen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist, von einem Sachver ständigen des Managements erstellt, hat der Prüfer zu beurteilen, ob die Informationen für

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