ISSA [E-DE] 5000

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Zwecke des Prüfers ausreichend verlässlich sind, einschließlich soweit unter den Umständen notwendig: (Vgl. Tz. A264–A265) a. Erlangung von Nachweisen über die Genauigkeit und Vollständigkeit der Informationen und b. Beurteilung, ob die Informationen für Zwecke des Prüfers ausreichend präzise und de tailliert sind. 4.10.3. Von einem Sachverständigen des Managements durchgeführte Tätigkeit 92 Wurden Informationen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist, von einem Sachver ständigen des Managements erstellt, hat der Prüfer – als Bestandteil seiner Beurteilung in Übereinstimmung mit Tz. 90 – in dem notwendigen Umfang und unter Berücksichtigung der Bedeutsamkeit der Tätigkeit dieses Sachverständigen für Zwecke des Prüfers: (Vgl. Tz. A266) a. die Kompetenz, Fähigkeiten und Objektivität dieses Sachverständigen zu beurteilen (Vgl. Tz. A267–A268) b. ein Verständnis von der von diesem Sachverständigen durchgeführten Tätigkeit zu er langen (Vgl. Tz. A269) c. ein Verständnis darüber zu erlangen, wie die von diesem Sachverständigen erstellten Informationen vom Management bei der Erstellung der Nachhaltigkeitsinformationen genutzt wurden, und (Vgl. Tz. A270–A271) d. die Eignung der Tätigkeit dieses Sachverständigen als Nachweis zu beurteilen. (Vgl. Tz. A272) 4.10.4. Zweifel an der Relevanz und Verlässlichkeit der Informationen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist 93 Veranlassen während der betriebswirtschaftlichen Prüfung identifizierte Umstände den Prüfer zu der Auffassung, dass es sein kann, dass ein Dokument nicht authentisch ist oder dass Bestimmungen in einem Dokument geändert, aber dem Prüfer nicht mitgeteilt wurden, hat der Prüfer weitere Untersuchungen durchzuführen und die Auswirkung auf die restlichen erlangten Nachweise festzustellen. (Vgl. Tz. A273–A275) 94 Hat der Prüfer Zweifel an der Relevanz oder Verlässlichkeit der Informationen, deren Nutzung als Nachweise beabsichtigt ist, hat der Prüfer: (Vgl. Tz. A276) a. festzustellen, ob Anpassungen oder Ergänzungen zu den Prüfungshandlungen not wendig sind, um die Zweifel zu beseitigen und b. wenn die Zweifel nicht beseitigt werden können, etwaige Auswirkungen auf andere As pekte des Auftrags zu würdigen, einschließlich, ob solche Zweifel auf ein Risiko hinwei sen, dass Angaben aufgrund von dolosen Handlungen wesentlich falsch dargestellt sein können.

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