ISSA [E-DE] 5000
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4.11. Planung 4.11.1. Planungsaktivitäten
95 Der Prüfer hat eine Prüfungsstrategie und ein Prüfungsprogramm zu entwickeln, einschließlich der Festlegung von Art, zeitlicher Einteilung und Umfang der geplanten Prüfungshandlungen. Dabei hat der Auftragsverantwortliche in dem Prozess der Annahme und Fortführung erlangte Informationen zu würdigen und, falls einschlägig, ob Kenntnisse, die bei anderen vom Auf tragsverantwortlichen für die Einheit durchgeführten Aufträgen erlangt wurden, relevant sind. (Vgl. Tz. A277–A287) 96 Bei einer Konzernnachhaltigkeitsprüfung hat der Prüfer bei der Entwicklung der Prüfungsstra tegie und des Prüfungsprogramms in Übereinstimmung mit Tz. A95 festzulegen: (Vgl. Tz. A284–A291) a. die Nachhaltigkeitsinformationen, zu denen Prüfungstätigkeiten durchgeführt werden, und die Quelle dieser Informationen (Vgl. Tz. A288) b. die für die Durchführung des Auftrags notwendigen Ressourcen, einschließlich Teilbe reichsprüfer, und (Vgl. Tz. A108, A289–A290) c. ob Nachweise aus der von (einem) anderen Prüfer(n) durchgeführten Tätigkeit zu er langen sind. (Vgl. Tz. A291) 97 Der Auftragsverantwortliche und andere Mitglieder des Prüfungsteams mit Schlüsselfunktio nen sind in die Planung der betriebswirtschaftlichen Prüfung einzubinden, einschließlich der nach Tz. A105 geforderten Teilnahme an der Diskussion unter den Mitgliedern des Prüfungs teams. 4.11.2. Wesentlichkeit 98 Für Zwecke der Planung und Durchführung der betriebswirtschaftlichen Prüfung und der Be urteilung, ob die Nachhaltigkeitsinformationen frei von wesentlichen falschen Darstellungen sind, hat der Prüfer: (Vgl. Tz. A292–A299) a. die Wesentlichkeit für qualitative Angaben zu würdigen und (Vgl. Tz. A300) b. die Wesentlichkeit für quantitative Angaben festzulegen. (Vgl. Tz. A301–A305) 99 Verpflichten die angewandten Kriterien die Einheit, bei der Aufstellung der Nachhaltigkeitsin formationen sowohl die finanzielle Wesentlichkeit als auch die Wesentlichkeit der Auswirkun gen anzuwenden, hat der Prüfer bei der Würdigung oder Festlegung der Wesentlichkeit in Übereinstimmung mit Tz. 98 beide Perspektiven zu berücksichtigen. (Vgl. Tz. A306, A337) 100 Für quantitative Angaben hat der Prüfer Toleranzwesentlichkeiten festzulegen. (Vgl. Tz. A307–A311) 4.11.3. Anpassung der Wesentlichkeit im Verlauf der Prüfung 101 Der Prüfer hat die Wesentlichkeit für (eine) Angabe(n) anzupassen, in dem Fall, dass ihm während der betriebswirtschaftlichen Prüfung Informationen zur Kenntnis gelangen, die ihn veranlasst hätten, ursprünglich eine andere Wesentlichkeit zu würdigen oder festzulegen. (Vgl. Tz. A312) 4.11.4. Dokumentation 102 Der Prüfer hat in die Auftragsdokumentation aufzunehmen:
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