ISSA [E-DE] 5000
ISSA [E-DE] 5000
a. die relevanten Faktoren für die Würdigung der Wesentlichkeit für qualitative Angaben durch den Prüfer in Übereinstimmung mit Tz 98(a) b. die Grundlage für die Festlegung der Wesentlichkeit für quantitative Angaben in Über einstimmung mit Tz. 98(b) und. c. die Grundlage für die Festlegung der Toleranzwesentlichkeit durch den Prüfer in Über einstimmung mit Tz. 100.
4.12. Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung 4.12.1. Planung und Durchführung von Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung
Begrenzte Sicherheit
Hinreichende Sicherheit
103L Der Prüfer hat Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung zu planen und durchzufüh
103R Der Prüfer hat Prüfungshandlungen zur Ri sikobeurteilung zu planen und durchzuführen, die ausreichend sind, um: (Vgl. Tz. A313–A318, A415R) a. Risiken wesentlicher falscher Darstellungen – sei es aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern – auf Aussageebene für die Angaben zu identifizieren und zu beurteilen und b. weitere Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen.
ren, die ausreichend sind, um: (Vgl. Tz. A313–A318, A416L )
a. Risiken wesentlicher falscher Darstellun gen – sei es aufgrund von dolosen Hand lungen oder Irrtümern – auf Anga beebene zu identifizieren und zu beurtei len und b. weitere Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen.
104 Bei der Planung und Durchführung von Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung in Überein stimmung mit Tz. 103L und 103R hat der Prüfer Informationen aus seinen Prüfungshandlun gen zur Annahme und Fortführung der Mandantenbeziehung oder dem Nachhaltigkeitsprü fungsauftrag zu würdigen. (Vgl. Tz. A319) 105 Der Auftragsverantwortliche und andere Mitglieder des Prüfungsteams mit Schlüsselfunktio nen sowie etwaige externe Sachverständige des Prüfers mit Schlüsselfunktionen haben die Anfälligkeit der Angaben für wesentliche falsche Darstellungen – sei es aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern – sowie die Anwendung der angewandten Kriterien auf die Tatsa chen und Umstände der Einheit zu diskutieren. Der Auftragsverantwortliche hat festzulegen, welche Sachverhalte den Mitgliedern des Prüfungsteams und etwaigen externen Sachverstän digen des Prüfers, die nicht in die Diskussion eingebunden sind, zu kommunizieren sind. (Vgl. Tz. A320–A321) 4.12.2. Verständnis von den Nachhaltigkeitssachverhalten und den Nachhaltigkeitsin formationen 106 Der Prüfer hat ein Verständnis von den Nachhaltigkeitssachverhalten und den Nachhaltig keitsinformationen zu erlangen, einschließlich der Merkmale von Ereignissen oder Umstän den, die zu wesentlichen falschen Darstellungen der Angaben führen könnten. (Vgl. Tz. A322– A325)
48 © IDW Verlag GmbH
Made with FlippingBook Annual report maker