ISSA [E-DE] 5000

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4.12.3. Feststellung der Eignung der angewandten Kriterien 107 Der Prüfer hat festzustellen, ob die angewandten Kriterien für die Auftragsumstände geeignet sind, einschließlich, dass sie die in Tz. 78 genannten Merkmale aufweisen. (Vgl. Tz. A199– A201, A326–A342) 4.12.4. Verständnis von den Berichterstattungsmethoden der Einheit 108 Der Prüfer hat ein Verständnis von den Berichterstattungsmethoden der Einheit und dem Grund für etwaige Änderungen derselben zu erlangen. (Vgl. Tz. A2, A197, A343) 109 Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die Berichterstattungsmethoden der Einheit angemessen sind und in Einklang stehen mit: (Vgl. Tz. A2, A343–A344) a. den angewandten Kriterien und b. in der relevanten Branche genutzten Kriterien. 4.12.5. Verständnis von der Einheit und ihrem Umfeld 110 Der Prüfer hat ein Verständnis von der Einheit und ihrem Umfeld zu erlangen, einschließlich: a. der Art der betrieblichen Tätigkeiten der Einheit, ihrer Rechts- und Organisationsstruk tur, Eigentümerschaft, Führung und Überwachung sowie ihres Geschäftsmodells (Vgl. Tz. A345–A346) b. der Berichtsgrenze und Tätigkeiten innerhalb der Berichtsgrenze sowie (Vgl. Tz. A347) c. Ziele, Zielvorgaben oder strategische Ziele im Zusammenhang mit Nachhaltigkeits sachverhalten und Kennzahlen, die zur Beurteilung der Leistung der Einheit oder zur Festlegung der Managementvergütung genutzt werden. (Vgl. Tz. A348) 4.12.6. Verständnis von dem rechtlichen und regulatorischen Rahmen 111 Der Prüfer hat ein Verständnis zu erlangen von: (Vgl. Tz. A349–A351) a. dem im Kontext der Nachhaltigkeitsinformationen der Einheit rechtlichen und regulato rischen Rahmen, der für die Einheit und die Branche oder den Sektor, in der/dem die Einheit tätig ist, einschlägig ist, und b. wie die Einheit diesen Rechtsrahmen einhält. 4.12.7. Befragungen und Diskussionen mit geeigneten Parteien 112 Der Prüfer hat Befragungen geeigneter Parteien und – falls angemessen – Anderer innerhalb der Einheit vorzunehmen hinsichtlich dessen, ob: (Vgl. Tz. A352–A353) a. sie Kenntnis von etwaigen dolosen Handlungen oder vermuteten dolosen Handlungen oder identifizierten oder vermuteten Verstößen gegen Gesetze und andere Rechtsvor schriften haben, die sich auf die Nachhaltigkeitsinformationen auswirken, und b. die Einheit über eine Interne Revision verfügt und – ist dies der Fall – weitere Befra gungen durchzuführen, um ein Verständnis von den Tätigkeiten und etwaigen wichtigs ten Feststellungen der Internen Revision im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsinformatio nen zu erlangen.

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