ISSA [E-DE] 5000

ISSA [E-DE] 5000

Begrenzte Sicherheit

Hinreichende Sicherheit

Zeiträumen angemessen sind (Vgl. Tz. A456R, A459)

dem vorhergehenden Zeitraum unter den Umständen angemessen sind, und (Vgl. Tz. A459)

b. die genutzten Annahmen, einschließ lich etwaiger Änderungen gegenüber vorherigen Zeiträumen, angemessen sind, und (Vgl. Tz. A457R, A459) c. die Daten, einschließlich etwaiger Än derungen gegenüber vorherigen Zeit räumen, angemessen sind. (Vgl. Tz. A458R, A459) ii. eine Punktschätzung oder Bandbreite zur Beurteilung der Schätzung des Manage ments entwickeln. Zu diesem Zweck hat der Prüfer: (Vgl. Tz. A460R–A462R) a. zu beurteilen, ob die genutzten Me thoden, Annahmen oder Daten im Kontext der Kriterien angemessen sind b. wenn der Prüfer eine Bandbreite ent wickelt: i. festzustellen, dass die Bandbreite nur Beträge enthält, die durch aus reichende Nachweise unterstützt werden und von dem Prüfer als vertretbar beurteilt wurden, und ii. weitere Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, um ausreichende geeignete Nach weise hinsichtlich des beurteilten Risikos wesentlicher falscher Dar stellungen im Zusammenhang mit den die Unsicherheit beschreiben den Angaben in den Nachhaltig keitsinformationen zu erlangen. iii. Nachweise aus bis zum Datum des Ver merks des Prüfers eintretenden Ereignis sen zu erlangen.

b. zu würdigen, ob unter den Umständen andere Prüfungshandlungen notwendig sind.

4.13.8. Anpassung der Risikobeurteilung bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit hinreichender Sicherheit 147R Wird der Prüfer auf einen Sachverhalt aufmerksam oder erlangt er neue Informationen, die nicht mit den Nachweisen in Einklang stehen, auf die er ursprünglich die Identifizierung und

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