ISSA [E-DE] 5000
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Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen auf Aussageebene für die Anga ben gestützt hat, hat der Prüfer: falls notwendig, die Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen anzupassen und zusätzliche Prüfungshandlungen zur Erlangung weiterer Nachweise durchzuführen, um den Prüfer in die Lage zu versetzen, ein Prüfungsurteil mit hinreichender Sicherheit abzugeben. (Vgl. Tz. A463R) 4.13.9. Feststellung, ob zusätzliche Prüfungshandlungen bei einer betriebswirtschaft lichen Prüfung mit begrenzter Sicherheit notwendig sind 148L Wird der Prüfer auf einen Sachverhalt aufmerksam, der ihn zu der Auffassung veranlasst, dass es sein kann, dass die Nachhaltigkeitsinformationen wesentlich falsch dargestellt sind, hat der Prüfer zusätzliche Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, um weitere Nachweise zu erlangen, bis der Prüfer in der Lage ist: (Vgl. Tz. A464L –A467L) a. zu schlussfolgern, dass der/die Sachverhalt(e) wahrscheinlich nicht dazu führen, dass die Nachhaltigkeitsinformationen wesentlich falsch dargestellt sind, oder b. festzustellen, dass der/die Sachverhalt(e) dazu führen, dass die Nachhaltigkeitsinfor mationen wesentlich falsch dargestellt sind. 4.13.10. Der Prozess der Einheit zur Zusammenstellung der Nachhaltigkeitsinformatio nen
Begrenzte Sicherheit
Hinreichende Sicherheit
149L Die Prüfungshandlungen des Prüfers ha ben die folgenden, auf den Prozess der Einheit zur Zusammenstellung der Nach haltigkeitsinformationen bezogenen Prü fungshandlungen einzuschließen: (Vgl. Tz. A468) a. Abgleich oder Abstimmung der Nachhaltig keitsinformationen mit den zugrunde lie genden Unterlagen und b. Erlangung eines Verständnisses durch Be fragung des Managements von wesentli chen, während der Aufstellung der Nach haltigkeitsinformationen vorgenommenen Anpassungen sowie Würdigung, ob zu sätzliche Prüfungshandlungen unter den Umständen notwendig sind.
149R Die Prüfungshandlungen des Prüfers ha ben die folgenden, auf den Prozess der Einheit zur Zusammenstellung der Nach haltigkeitsinformationen bezogenen Prü fungshandlungen einzuschließen: (Vgl. Tz. A468) a. Abgleich oder Abstimmung der Nachhaltig keitsinformationen mit den zugrunde liegen den Unterlagen und b. Erlangung von Nachweisen über wesentli che, während der Aufstellung der Nachhal tigkeitsinformationen vorgenommene An passungen.
150R Als Reaktion auf das Risiko einer Außer kraftsetzung von Kontrollen durch das Ma nagement in Übereinstimmung mit
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