ISSA [E-DE] 5000
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b. die Ergebnisse der weiteren Prüfungshandlungen, einschließlich der Schlussfolgerun gen daraus, soweit diese nicht anderweitig klar erkennbar sind c. identifizierte oder vermutete dolose Handlungen oder Verstöße gegen Gesetze und an dere Rechtsvorschriften und die durchgeführten Prüfungshandlungen, die vorgenom menen bedeutsamen Beurteilungen nach pflichtgemäßem Ermessen und die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen sowie d. sofern einschlägig, gezogene Schlussfolgerungen darüber, ob es angemessen ist, in vorherigen Prüfungen erlangte Nachweise über die Wirksamkeit der Funktion von Kon trollen zu nutzen. 4.14. Kumulierung und Würdigung identifizierter falscher Darstellungen 4.14.1. Kumulierung identifizierter falscher Darstellungen 153 Der Prüfer hat die während der Prüfung identifizierten falschen Darstellungen zu kumulieren, soweit diese nicht zweifelsfrei unbeachtlich sind. (Vgl. Tz. A470–A476) 154 Der Prüfer hat: (Vgl. Tz. A477–A480) a. zu würdigen, ob identifizierte falsche Darstellungen, einzeln oder insgesamt, auf dolo sen Handlungen beruhen können, und b. angemessen zu reagieren, wenn es Anzeichen gibt, dass wesentliche falsche Darstel lungen aufgrund von dolosen Handlungen vorliegen können. 4.14.2. Würdigung von identifizierten falschen Darstellungen im weiteren Verlauf der Prüfung 155 Der Prüfer hat festzustellen, ob es notwendig ist, die Vorgehensweise bei der Prüfung anzu passen, wenn: (Vgl. Tz. A481) a. die Art der identifizierten falschen Darstellungen und die Umstände ihres Eintretens da rauf hinweisen, dass andere falsche Darstellungen vorhanden sein können, die insge samt mit den während der Prüfung kumulierten falschen Darstellungen wesentlich sein könnten, oder b. die während der Prüfung kumulierten falschen Darstellungen insgesamt dazu führen können, dass die Nachhaltigkeitsinformationen wesentlich falsch dargestellt sind. 4.14.3. Kommunikation und Korrektur falscher Darstellungen 156 Der Prüfer hat dem Management sämtliche während der betriebswirtschaftlichen Prüfung ku mulierten falschen Darstellungen zeitgerecht zu kommunizieren und das Management aufzu fordern, diese falschen Darstellungen zu korrigieren. (Vgl. Tz. A482) 157 Hat das Management, auf Aufforderung des Prüfers, die Nachhaltigkeitsinformationen unter sucht und entdeckte falsche Darstellungen korrigiert, hat der Prüfer zusätzliche Prüfungshand lungen im Hinblick auf die vom Management durchgeführte Tätigkeit durchzuführen, um fest zustellen, ob weiterhin wesentliche falsche Darstellungen verbleiben. 158 Verweigert das Management die Korrektur einiger oder sämtlicher vom Prüfer kommunizierter falscher Darstellungen, hat der Prüfer ein Verständnis von den Gründen des Managements,
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