ISSA [E-DE] 5000
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dies nicht zu tun, zu erlangen, und hat dieses Verständnis bei der Bildung des Prüfungsurteils zu würdigen. (Vgl. Tz. A483) 4.14.4. Beurteilung der Auswirkung nicht korrigierter falscher Darstellungen 159 Vor der Beurteilung der Auswirkungen nicht korrigierter falscher Darstellungen hat der Prüfer zu würdigen, ob die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungshandlungen und die erlangten Nachweise darauf hinweisen, dass eine Anpassung der Wesentlichkeit notwendig ist. 160 Der Prüfer hat festzustellen, ob nicht korrigierte falsche Darstellungen einzeln oder insgesamt wesentlich sind. Bei der Vornahme dieser Feststellung hat der Prüfer den Umfang und die Art der falschen Darstellungen sowie die besonderen Umstände ihres Eintretens zu würdigen. (Vgl. Tz. A484–A498) 4.14.5. Dokumentation 161 Der Prüfer hat in die Auftragsdokumentation aufzunehmen: a. sämtliche während des Auftrags kumulierten falschen Darstellungen, die nicht zweifels frei unbeachtlich sind, und ob sie korrigiert wurden (Tz. 153 und 156) und b. die Schlussfolgerung des Prüfers darüber, ob nicht korrigierte falsche Darstellungen einzeln oder insgesamt wesentlich sind sowie die Grundlage für diese Schlussfolge rung (Tz. 160).
4.15. Beurteilung der Beschreibung der angewandten Kriterien 162 Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die Nachhaltigkeitsinformationen angemessen auf die ange wandten Kriterien und die Quellen dieser Kriterien verweisen oder diese beschreiben. (Vgl. Tz. A499–A501)
4.16. Nachträgliche Ereignisse 163 Der Prüfer hat: (Vgl. Tz. A502–A504L) a.
Prüfungshandlungen durchzuführen, um bis zum Datum des Prüfungsvermerks eintre tende Ereignisse zu identifizieren, die Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsinformatio nen und den Prüfungsvermerk haben können, und b. den ausreichenden Umfang und die Eignung von erlangten Nachweisen dahingehend zu beurteilen, ob solche Ereignisse in Übereinstimmung mit den angewandten Kriterien angemessen in diesen Nachhaltigkeitsinformationen berücksichtigt sind. 164 Der Prüfer hat angemessen auf Tatsachen zu reagieren, die dem Prüfer nach dem Datum des Prüfungsvermerks bekannt werden und die ihn – wären sie ihm zu diesem Datum bekannt gewesen – hätten veranlasst haben können, den Prüfungsvermerk zu ändern. (Vgl. Tz. A505) D.164.1 Erkennt der Prüfer nach Erteilung des Prüfungsvermerks, dass die Voraussetzungen für des sen Erteilung nicht vorgelegen haben, und ist das Management nicht bereit, die notwendigen Schritte zu einer entsprechenden Änderung der geprüften Nachhaltigkeitsinformationen und
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