ISSA [E-DE] 5000
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zur Information derjenigen zu unternehmen, die von den geprüften Nachhaltigkeitsinformatio nen Kenntnis erlangt haben, ist der Prüfer zum Widerruf des erteilten Prüfungsvermerks ver pflichtet, es sei denn a. die Vermeidung eines falschen Eindrucks über das Ergebnis der Prüfung der Nachhal tigkeitsinformationen aufgrund von Informationen der Nutzer des Prüfungsvermerks ist bereits auf andere Weise sichergestellt, oder b. geänderte Nachhaltigkeitsinformationen erreichen die Nutzer nicht wesentlich später als ein möglicher Widerruf, oder c. der Mangel ist für die Nutzer nicht mehr von Bedeutung. D.164.2 Der Prüfer hat den Widerruf des Prüfungsvermerks zu begründen und schriftlich an den Auf traggeber sowie an das geprüfte Unternehmen zu richten. Darüber hinaus hat der Prüfer ge eignete Maßnahmen zu ergreifen, dass alle, die Kenntnis von dem ursprünglichen Prüfungs vermerk erlangen konnten, auch von dem Widerruf Kenntnis erlangen können. D.164.3 Werden die Nachhaltigkeitsinformationen nach dem Widerruf des Prüfungsvermerks geändert, sind die Änderungen von dem Prüfer im Rahmen einer Nachtragsprüfung i.S. des § 324b Abs. 3 HGB-E i.V.m. § 316 Abs. 3 HGB zu prüfen, für die die Anforderungen der Tz. D.164.1 gilt. D.164.4 Werden die Nachhaltigkeitsinformationen auch nach dem Widerruf nicht geändert, so hat der Prüfer einen neuen Prüfungsvermerk unter Berücksichtigung der nachträglich gewonnenen Erkenntnisse zu erteilen. D.164.5 Wird der geprüfte Nachhaltigkeitsbericht oder werden geprüfte Nachhaltigkeitsinformationen nach Vorlage des Prüfungsvermerks unabhängig von einem Widerruf geändert, hat der Prüfer i.S. des § 324b Abs. 3 HGB-E i.V.m. § 316 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB, diesen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. 4.17. Schriftliche Erklärungen vom Management und den für die Überwachung Ver antwortlichen 165 Der Prüfer hat eine schriftliche Erklärung vom Management und – sofern einschlägig – den für die Überwachung Verantwortlichen anzufordern: (Vgl. Tz. A506–A507) a. dass sie ihre Verantwortlichkeit für die Aufstellung der Nachhaltigkeitsinformationen – sofern einschlägig einschließlich Vergleichsinformationen – in Übereinstimmung mit den angewandten Kriterien erfüllt haben, wie dies in den Auftragsbedingungen aufge führt ist b. dass sie dem Prüfer alle relevanten Informationen und Zugang gegeben haben, wie in den Auftragsbedingungen vereinbart, und alle relevanten Sachverhalte in den Nachhal tigkeitsinformationen berücksichtigt haben c. ob sie der Auffassung sind, dass die Auswirkungen von nicht korrigierten falschen Dar stellungen einzeln und insgesamt für die Nachhaltigkeitsinformationen unwesentlich sind. Eine Aufstellung dieser falschen Darstellungen hat in der schriftlichen Erklärung enthalten oder ihr beigefügt zu sein. d. ob sie der Auffassung sind, dass bei der Vornahme von Schätzungen und der Aufstel lung zukunftsorientierter Informationen genutzte bedeutsame Annahmen angemessen sind
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