ISSA [E-DE] 5000

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e. dass sie dem Prüfer alle ihnen bekannten, für den Auftrag relevanten Mängel in inter nen Kontrollen, die nicht zweifelsfrei unbeachtlich sind, kommuniziert haben f. ob sie dem Prüfer ihre Kenntnis von etwaigen dolosen Handlungen oder vermuteten dolosen Handlungen oder identifizierten oder vermuteten Verstößen gegen Gesetze und andere Rechtsvorschriften mitgeteilt haben, wenn die dolosen Handlungen oder Verstöße eine wesentliche Auswirkung auf die Nachhaltigkeitsinformationen haben könnten, und g. dass sie für sämtliche Ereignisse, die nach dem Datum der Nachhaltigkeitsinformatio nen eingetreten sind und für die die angewandten Kriterien Anpassungen oder Anga ben erfordern, die Nachhaltigkeitsinformationen angepasst oder die Ereignisse ange geben haben. D.165.1 Die nach Tz. 165 erforderlichen schriftlichen Erklärungen von den Mitgliedern des Manage ments sind in vertretungsberechtigter Zahl abzugeben (Vgl. D.A506.1). 166 Stellt der Prüfer fest, dass es notwendig ist, über die erforderlichen Erklärungen hinaus eine oder mehrere schriftliche Erklärungen zu erlangen, um andere, für die Nachhaltigkeitsinforma tionen relevante Nachweise zu unterstützen, hat der Prüfer diese anzufordern. 167 Beziehen sich schriftliche Erklärungen auf Sachverhalte, die für die Nachhaltigkeitsinformatio nen wesentlich sind, hat der Prüfer: a. ihre Vertretbarkeit und Übereinstimmung mit anderen erlangten Nachweisen, ein schließlich andere (mündliche oder schriftliche) Erklärungen zu beurteilen und b. zu würdigen, ob von denjenigen, die die Erklärungen vornehmen, erwartet werden kann, dass sie über diese Sachverhalte gut informiert sind. 168 Das Datum der schriftlichen Erklärungen hat so nahe wie praktisch durchführbar am Datum des Prüfungsvermerks zu liegen, darf jedoch nicht nach diesem Datum liegen. 169 Werden eine oder mehrere der angeforderten schriftlichen Erklärungen nicht abgegeben oder gelangt der Prüfer zu dem Schluss, dass ausreichend Zweifel an der Kompetenz, Integrität, den ethischen Werten oder der Sorgfalt derjenigen bestehen, die die schriftlichen Erklärungen abgeben, oder dass die schriftlichen Erklärungen anderweitig nicht verlässlich sind, hat der Prüfer: a. den Sachverhalt mit dem Management und – sofern einschlägig – mit den für die Über wachung Verantwortlichen zu diskutieren b. die Integrität derjenigen, von denen die Erklärungen angefordert oder zur Verfügung gestellt wurden, erneut zu beurteilen und die Auswirkung, die dies auf die Verlässlich keit von (mündlichen oder schriftlichen) Erklärungen und Nachweisen im Allgemeinen haben kann, zu beurteilen sowie c. angemessene Handlungen vorzunehmen, einschließlich der Feststellung einer mögli chen Auswirkung auf das Prüfungsurteil im Prüfungsvermerk. 170 Der Prüfer hat die Nichtabgabe eines Prüfungsurteils zu den Nachhaltigkeitsinformationen zu erklären oder den Auftrag niederzulegen, wenn eine Niederlegung nach den einschlägigen Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften möglich ist, falls:

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