ISSA [E-DE] 5000
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a. der Prüfer zu dem Schluss gelangt, dass ausreichend Zweifel an der Integrität der Per son(en) besteht, die die nach Tz. 165(a) und (b) erforderlichen schriftlichen Erklärun gen abgeben, so dass schriftliche Erklärungen in dieser Hinsicht nicht verlässlich sind, oder b. die Einheit die nach Tz. 165 (a) oder (b) erforderlichen schriftlichen Erklärungen nicht abgibt.
4.18. Sonstige Informationen 4.18.1. Erlangung der sonstigen Informationen
171 Der Prüfer hat: (Vgl. Tz. A508–A511) a.
die sonstigen Informationen zu identifizieren mittels Feststellung – durch Diskussion mit dem Management – des Dokuments oder der Dokumente, deren Herausgabe er wartet wird und die die Nachhaltigkeitsinformationen und den Prüfungsvermerk dazu enthalten werden, sowie der geplanten Art und zeitlichen Einteilung der Einheit zur Herausgabe dieses/r Dokumente/s, und b. mit dem Management Vorkehrungen zu treffen, um zeitgerecht vor dem Datum des Prüfungsvermerks die endgültige Version dieses/r Dokuments/e zu erlangen. 4.18.2. Lesen und Würdigung der sonstigen Informationen 172 Der Prüfer hat die vor dem Datum des Prüfungsvermerks erlangten sonstigen Informationen zu lesen und dabei: (Vgl. Tz. A512–A513) a. zu würdigen, ob eine wesentliche Unstimmigkeit zwischen den sonstigen Informationen und den Nachhaltigkeitsinformationen vorliegt b. zu würdigen, ob im Kontext der während der Prüfung erlangten Nachweise und gezo genen Schlussfolgerungen eine wesentliche Unstimmigkeit zwischen den sonstigen In formationen und den während der betriebswirtschaftlichen Prüfung erlangten Kenntnis sen des Prüfers vorliegt und c. aufmerksam zu bleiben für Anzeichen, dass die sonstigen Informationen, die keine Be ziehung zu den Nachhaltigkeitsinformationen oder zu den während der Prüfung erlang ten Kenntnissen des Prüfers haben, wesentlich falsch dargestellt erscheinen. 4.18.3. Reaktion, wenn eine wesentliche Unstimmigkeit vorzuliegen scheint oder sons tige Informationen wesentlich falsch dargestellt erscheinen 173 Identifiziert der Prüfer, dass eine wesentliche Unstimmigkeit vorzuliegen scheint oder wird er darauf aufmerksam, dass die sonstigen Informationen wesentlich falsch dargestellt erschei nen, hat er den Sachverhalt mit dem Management zu diskutieren und, falls notwendig, andere Handlungen durchzuführen, um den Schluss zu ziehen, ob: a. eine wesentliche falsche Darstellung der sonstigen Informationen vorliegt b. eine wesentliche falsche Darstellung der Nachhaltigkeitsinformationen vorliegt oder c. es notwendig ist, das Verständnis des Prüfers von der Einheit und ihrem Umfeld zu ak tualisieren.
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