ISSA [E-DE] 5000

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174 Enthalten die sonstigen Informationen den einer Abschlussprüfung unterliegenden Abschluss der Einheit und identifiziert der Prüfer, dass eine wesentliche Unstimmigkeit zwischen diesem Abschluss und den Nachhaltigkeitsinformationen vorzuliegen scheint, oder wird er darauf auf merksam, dass der Abschluss wesentlich falsch dargestellt erscheint, hat der Prüfer den Sach verhalt auch dem Prüfer des Abschlusses der Einheit zu kommunizieren, sofern nicht von Ge setzen oder anderen Rechtsvorschriften oder anderen beruflichen Anforderungen untersagt. D.174.1 Der in Tz. 174 enthaltenen Verantwortlichkeit des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstat tung, dem Prüfer des Abschlusses zu kommunizieren, wenn eine wesentliche Unstimmigkeit vorzuliegen scheint oder sonstige Informationen wesentlich falsch dargestellt erscheinen, darf nur entsprochen werden, wenn er von seiner Verschwiegenheitspflicht (§ 43 Abs. 1 WPO, § 324j HGB-E i.V.m. 323 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) wirksam entbunden ist. 4.18.4. Reaktion, wenn der Prüfer den Schluss zieht, dass eine wesentliche falsche Darstellung der sonstigen Informationen vorliegt 175 Zieht der Prüfer den Schluss, dass eine wesentliche falsche Darstellung der sonstigen Infor mationen vorliegt, hat er das Management zur Korrektur der sonstigen Informationen aufzu fordern. Falls das Management (Vgl. Tz. A514–A515) a. zustimmt, die Korrektur vorzunehmen, hat der Prüfer festzustellen, dass die Korrektur vorgenommen wurde, oder b. sich weigert, die Korrektur vorzunehmen, hat der Prüfer den Sachverhalt den für die Überwachung Verantwortlichen zu kommunizieren und aufzufordern, dass die Korrek tur vorgenommen wird. 176 Zieht der Prüfer den Schluss, dass eine wesentliche falsche Darstellung in den sonstigen In formationen vorliegt, und wurde diese nach der Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen nicht korrigiert, hat der Prüfer angemessene Handlungen vorzunehmen, ein schließlich: (Vgl. Tz. A514–A515) a. Würdigung der Auswirkungen auf den Prüfungsvermerk und Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen darüber, wie der Prüfer plant, die wesentliche falsche Darstellung im Prüfungsvermerk zu behandeln, oder (Vgl. Tz. A516) b. Niederlegung des Auftrags, sofern eine Niederlegung nach den einschlägigen Geset zen oder anderen Rechtsvorschriften möglich ist. (Vgl. Tz. A517) D.176.1 Bei gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen nach § 324b HGB-E ist eine Auftragsniederlegung grundsätzlich nicht zulässig, da nach§ 324d HGB-E i.V.m. 318 Abs. 6 HGB ein vom Prüfer angenommener Prüfungsauftrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. 4.18.5. Reaktion, wenn eine wesentliche falsche Darstellung der Nachhaltigkeitsinfor mationen vorliegt oder eine Aktualisierung des Verständnisses des Prüfers von der Einheit und ihrem Umfeld notwendig ist 177 Zieht der Prüfer infolge der nach Tz. 172 durchgeführten Handlungen den Schluss, dass eine wesentliche falsche Darstellung der Nachhaltigkeitsinformationen vorliegt oder eine Aktuali sierung seines Verständnisses von der Einheit und ihrem Umfeld notwendig ist, hat der Prüfer angemessen zu reagieren. (Vgl. Tz. A518)

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